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6Ob2173/96v•OGH 6Ob2173/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz L*****, 2. Christine L*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Gemeinde M*****, vertreten durch den Bürgermeister Ewald L*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28.März 1996, GZ 3 R 16/96k-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 10.November 1995, GZ 26 Cg 9/94-31, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kläger begehrten als Grundstückseigentümer von der Beklagten als Eigentümerin des Nachbargrundstücks die Entfernung des dort aufgeschütteten Schotters und aufgetragenen Asphalts, die Herstellung des vorigen Zustands sowie (als Eventualbegehren) die Unterlassung der Ableitung von Niederschlagswasser auf die Grundstücke der Kläger und die Errichtung eines Wassergrabens auf dem Grundstück der Beklagten. Die Kläger bewerteten das Klagebegehren mit 80.000 S.
Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Entfernung des Schotters statt und wies das Mehrbegehren sowie das Eventualbegehren unangefochten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils Folge und wies die Klage zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Mit ihrer "außerordentlichen Revision" beantragen die Kläger die Abänderung dahin, daß das Urteil erster Instanz bestätigt werde.
Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht ist bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht von gesetzlichen Bewertungsvorschriften abgewichen. Deshalb ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch gebunden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 500 mwN). Wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies bedeutet, daß ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof schlechthin ausgeschlossen und auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig ist (ZVR 1994/17; 4 Ob 521/95 uva). Die unzulässige Revision, die nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
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