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12Os160/96•OGH 12Os160/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. September 1996, GZ 20 f Vr 3067/96-152, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung zu einer lebenslangen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn der Beschwerdeführer macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze, sondern mit der Reklamation des Milderungsgrundes nach § 34 Z 11 StGB bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend und bringt somit die Strafzumessungsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a, 285 d, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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