OGH 12Os118/96

12Os118/96Supreme CourtDec 11, 1996

Full text

OGH 12Os118/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. Juni 1996, GZ 14 Vr 802/94-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franz R***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er von Ende April 1992 bis Jahresende 1992 in Marchtrenk als Disponent der Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieses Unternehmens zu verfügen und dieses zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er ungeachtet des spätestens Ende April 1992 durch die Unternehmensführung ausgesprochenen Verbotes, mit der Firma I*****, Transport, Turism, Trade CO LTD-Istanbul, vor einer Reduzierung der gegenüber diesem Geschäftspartner aufgelaufenen Außenstände von ca 1 Mio S weitere Geschäfte abzuwickeln, fortgesetzt Leistungen für das türkische Unternehmen disponierte, und dadurch der Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH einen Vermögensnachteil von 1,157.431,53 S zugefügt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund behauptete Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1, Abs 5 StPO liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß - der Beschwerdeauffassung zuwider - bei der konkreten Fallkonstellation (in objektiver Hinsicht belegte Alleininitiativen des Angeklagten zur Herbeiführung des durch die Außenstände der Firma I*****, Transport, Turism, Trade CO LTD-Istanbul - im folgenden kurz Fa. I***** - verursachten Vermögensnachteils der I***** Speditionsgesellschaft mbH) der behauptete, § 152 Abs 1 Z 1 StPO aktualisierende Sachzusammenhang zu dem gegen die Zeugen Brigitte und Lutvi D***** anhängigen Strafverfahren wegen fahrlässiger Kridahandlungen im Rahmen der I***** Speditionsgesellschaft mbH keineswegs mit der unterstellten Deutlichkeit auf der Hand liegt, ergibt sich die hier vermißte prozeßordnungsgemäß spezifisch auf das sie betreffende Strafverfahren ausgerichtete Belehrung der Zeugen der Sache nach ohnedies unmißverständlich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (33/II iVm 89/II). Daß die solcherart über eine wegen Verdachtes eigener Straffälligkeit allenfalls in Betracht kommende Befreiung von der Ablegung einer Beweisaussage informierten, dennoch uneingeschränkt aussagebereiten Zeugen in der Folge bei jeder fortgesetzten bzw wiederholten Vernehmung erneut entsprechend hätten belehrt werden müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Gleichfalls nicht im Recht ist die weitere Verfahrensrüge (Z 4), mit der die erstgerichtliche Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (98/III) Antrages auf Vernehmung des Zeugen Helmut L***** als vermeintliche Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen geltend gemacht wird. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation hätte nämlich die Eignung des Beweisantrages, den damit angestrebten Nachweis subjektiv gutgläubigen Vertrauens des Angeklagten auf die jeweils vertragsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die Firma I***** erwarten zu lassen, mangels sonst einsichtiger Anhaltspunkte schon bei der Antragstellung (als unabdingbare Voraussetzung ihrer prozessualen Tauglichkeit) einer konkreten Begründung bedurft. Dies vor allem deshalb, weil dem Angeklagten aus seinen im hier relevanten Zeitraum (zusätzlich) als Mehrheitseigentümer der Firma R***** GesmbH - gleichfalls über den Zeugen Helmut L***** als Repräsentanten des türkischen Geschäftspartners - gepflogenen Geschäftskontakten mit der Firma I***** deren langfristig prekäre Situation und laufende Abhängigkeit von Vorfinanzierungen durch Fremdkapital evident war, was schließlich auch damit im Einklang steht, daß das in Rede stehende türkische Unternehmen nach im Rechtshilfeweg eingeholten Erhebungsergebnissen seine Geschäftstätigkeit beendet und sich dem Gläubigerzugriff dadurch entzogen hat, daß die vormals für die Geschäftsgebarung verantwortlichen Firmenorgane seit geraumer Zeit nicht mehr auffindbar sind (537/II). Gerade unter Berücksichtigung jener persönlichen wirtschaftlichen Interessen, die der Angeklagte - rein subjektiv und von Wahrnehmungen Dritter unabhängig - infolge eines über die Firma R***** GesmbH mit der Firma I***** initiierten Geschäftsabschlusses über den Import türkischer Gurken in die Bundesrepublik Deutschland an der hier inkriminierten finanziellen Stützung des türkischen Partners zu Lasten der Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH hatte, erweist es sich ohne Anführung konkret faßbarer Gründe als vorweg nach den Denkgesetzen nicht einsichtig, aus welcher Sicht der beantragte Zeuge L***** zur Erweiterung der für die subjektive Tatbeurteilung wesentlichen Tatsachengrundlagen hätte beitragen können. Der solcherart prozessual nicht taugliche Beweisantrag verfiel sohin ohne Hintansetzung entscheidender Verteidigungsinteressen zu Recht der Abweisung, wobei die in diesem Zusammenhang weiters relevierte Problematik einer der Antragstellung allenfalls innewohnenden "Verschleppungstendenz" auf sich beruhen kann.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet der tatrichterlichen Begründung der wesentlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs auch keiner der behaupteten formellen Mängel an. Dazu ist zunächst festzuhalten, daß der vordergründig bekämpften Urteilsfeststellung, wonach der Zeuge Lutvi D***** dem Angeklagten bereits im April 1992 jedweden weiteren Geschäftsabschluß mit der Firma I***** untersagt hat, falls die Außenstände dieses Unternehmens nicht auf einen Betrag unter 500.000 S reduziert werden sollten, gar nicht jene dominierend entscheidende Bedeutung zukommt, die ihr die Beschwerde beimißt. Liegt doch ein nach § 153 StGB tatbestandsgemäßer wissentlicher Befugnismißbrauch unabhängig von einer derartigen Weisung auch dann vor, wenn der Machthaber in Kenntnis der fehlenden Bonität des Geschäftspartners diesem zu Lasten seines Machtgebers entsprechende Vermögensvorteile zudisponiert. Gerade ein derartiges von entsprechenden subjektiven Grundlagen geleitetes Vorgehen hat aber das Erstgericht auf der Basis der spezifischen Kontakte des Angeklagten als Mehrheitseigentümer der Firma R***** mit der Firma I***** in Verbindung mit der sinnfällig alarmierenden Entwicklung der Außenstände der Firma I***** gegenüber der Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH formell mängelfrei als erwiesen angenommen (insb US 5 ff, 12 ff). Soweit daher im Zusammenhang mit der Bejahung eines ausdrücklichen bedingten Verbots von Neudispositionen zugunsten der Firma I***** die Erörterung vermeintlicher Widersprüche bzw Ungereimtheiten in den Angaben der dazu vernommenen Zeugen vermißt wird, bleibt demgemäß unberücksichtigt, daß schon der wissentliche Befugnismißbrauch zu einer zu Lasten des Machtgebers dolos effektuierten Vorteilszuwendung an Dritte strafbare Untreue ausmacht, ohne daß es dabei auf bestimmte Details allfälliger schadensvorbeugender Maßnahmen ankommt, deren gezielter Umgehung im Einzelfall bloß bei der Gewichtung der Täterschuld eigenständige Bedeutung zukommen kann.

Die von der Beschwerde vermißte Konkretisierung der inkriminierten Schadenshöhe hinwieder ergibt sich aus den erstgerichtlichen Ausführungen auf Seite 8 der Urteilsausfertigung, deren Inhalt auch der Beschwerdebehauptung einer "unsachlichen Gleichsetzung" des Datums der Leistungserbringung mit dem Datum der Auftragserteilung den Boden entzieht. Der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten entfallende Teildispositionen der Zeugin Alexandra S***** und Michael N***** kamen nach deren Aussagen - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht in Betracht, weil beide Zeugen den eigenständigen Abschluß von Verträgen unmißverständlich verneinten (60, 61, 63/III). Daß die seitens der Firma I***** geleisteten Zahlungen aus der inkriminierten Schadenshöhe ausgeklammert wurden, ergibt sich aus der aus US 8 ersichtlichen Schadensberechnung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dabei offene Gegenforderungen der Firma I***** gegen die Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH unberücksichtigt geblieben wären, sind weder dem Beschwerdevorbringen noch sonst aktenkundigen Verfahrensergebnissen zu entnehmen.

Das Vorbringen gegen jene in den Urteilsgründen eingehend erörterte Schlußfolgerungen, die das Erstgericht aus dem eine Besprechung vom 23. Dezember 1992 betreffenden Aktenvermerk vom 4.Jänner 1993 in Verbindung mit den Angaben der daran beteiligten Personen (Angeklagter Franz R*****, Brigitte und Lutvi D*****, Dr.Christian Sch***** und Rechtsanwalt Dr.M*****) zog (US 6 f, 13 f), erschöpft sich insgesamt in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerdekritik an jenen Urteilserwägungen, mit denen persönliche Geschäftsinteressen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Firma R***** als bestimmendes Tatmotiv der zum Nachteil der Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH gesetzten Untreuehandlungen bejaht wird.

Was schließlich sonst im Rahmen der Mängelrüge vorgebracht wird, kann schon mangels entscheidungswesentlichen Bezuges auf sich beruhen (Flugreisen des Angeklagten im Jahre 1992 in die Türkei, Auffälligkeit der die Firma I***** Speditionsgesellschaft mbH betreffenden Insolvenzgefahr für den Zeugen Lutvi D*****).

Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände erweisen sich zur Problematisierung der entscheidenden Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs auch als ungeeignet, soweit sie über eine bloße Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge hinausgehen und insgesamt auf den aus bereits dargelegten Erwägungen nicht stichhältigen Versuch hinauslaufen, der subjektiv in Richtung gutgläubigen Vertrauens auf jeweils vertragsgemäße Zahlungen der Firma I***** leugnenden Verantwortung des Angeklagten einen im Vergleich zur erstgerichtlichen Beurteilung erhöhten Beweiswert beizulegen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) letztlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sowohl mit der Reklamation der Nichtberücksichtigung schadensmindernder Gegenleistungen der Firma I***** als auch mit dem Einwand eines bloß fahrlässig herbeigeführten Schadens von urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten I***** Speditionsgesellschaft mbH wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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