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16Ok8/96•OGH 16Ok8/96
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs in den Kartellrechtssachen der Antragsteller 1. A*****, Aktiengesellschaft, , 2. Agesellschaft mbH, *****,
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im angefochtenen Beschluß wurden den (damaligen) Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses nicht alle von ihnen in diesem Verfahren angesprochenen Vergütungen zuerkannt. Das Begehren, den jeweils teilnehmenden Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses für 15 weitere Sitzungen Vergütungen zu bestimmen, wurde abgewiesen, weil sie nach Ansicht des Erstgerichtes nicht zweckentsprechend dem Ziel der Gutachtenserstattung dienten.
Die Rekurswerber fechten die Abweisung ihres Mehrbegehrens teilweise an, nämlich soweit ihnen für die Teilnahme an 10 Sitzungen, nämlich den Sitzungen vom 21.12.1993, 25.1., 15.2., 15.3, 19.5., 21.6. und 2.8.1994, sowie vom 26.1., 10.2. und 16.2.1995 keine Vergütungen bestimmt wurden.
Die Antragsteller beantragen in ihrer Gegenäußerung dem Sinne nach, dem Rekurs einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es ist den Rekurswerbern zuzugestehen, daß das wichtige und umfangreiche Vertragswerk mehr Vernehmungen als sonst erforderlich machte. Deshalb zuerkannte das Erstgericht ohnedies Vergütungen für mehr als 20 Sitzungen. Es ist jedoch dem Erstgericht zuzustimmen, daß der Paritätische Ausschuß bei einiger Vorausplanung straffer und effizienter hätte arbeiten können und zur Vermeidung überflüssiger Verfahrenskosten seine oft nur kurzen Sitzungstermine so hätte koordinieren können, daß mehrere Vernehmungen zu einem Termin hätten stattfinden können. Auch wenn man den Geschäftsführern der einzelnen Branchenrecyclinggesellschaften die Bedeutung von "Teil-Kartellbevollmächtigten" zuerkennt und die Vernehmung jedes von ihnen - den Usancen des Paritätischen Ausschusses bei der Vernehmung von Kartellbevollmächtigten folgend - jedenfalls zweimal, nämlich am Beginn und am Ende des Verfahrens für erforderlich hält, wäre bei entsprechender Koordination die Vernehmung mehrerer Geschäftsführer der Branchenrecyclinggesellschaften zu einem Termin durchaus möglich gewesen, sodaß es nicht rechtsirrig ist, wenn das Erstgericht den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses für die Sitzungen am 21.12.1993, 15.3., 19.5., 21.6. und 2.8.1995, in denen nur jeweils ein Geschäftsführer vernommen wurde, keine Vergütungen zuerkannt hat.
Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Erstgericht meinte, es wäre nicht notwendig gewesen, die Vertreter der Antragsteller Mag.Mattes-Hoffmann und Dr.Seyer zu insgesamt 8 Sitzungsterminen vorzuladen; auch wenn im vorliegenden umfangreichen Verfahren mehrmals ergänzende Erörterungen mit ihnen erforderlich waren, hätten diese gestraffter gepflogen werden können, sodaß die weiteren Sitzungstermine 25.1. und 15.2.1994 sowie 26.1.1995 zu Recht nicht entlohnt wurden, zumal in unmittelbarer zeitlicher Nähe ohnedies jeweils ein weiterer Erörterungstermin lag.
Den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses war auch zumutbar, ihre "internen Diskussionen" im Anschluß an Sitzungen zur Vernehmung von Auskunftspersonen abzuhalten, mögen diese auch einem anderen Teilbereich gegolten haben. Den Sitzungsteilnehmern gebühren daher auch für die Termine 10.2. und 16.2.1995, in deren Nähe zahlreiche Sitzungstermine mit Vernehmungen von Auskunftspersonen stattfanden, keine Vergütungen.
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