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7Ob2379/96w•OGH 7Ob2379/96w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, vertreten durch Dr.Heimo Huber, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Michael H*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 33.000,- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.Juni 1996, GZ 4 R 209/96f-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5.Februar 1996, GZ 2 C 60/94t-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte zuletzt S 33.000,- an Schadenersatz, weil die beklagte Partei drei Pkws des Klägers, die diesen Wert repräsentiert hätten, abgeschleppt und verschrottet habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers, die sich gegen die Abweisung des Teilbetrages von S 20.000,-
wendete und das Urteil im übrigen unangefochten ließ, nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls zulässig sei.
Die vom Kläger gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
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