OGH 8ObA2274/96m

8ObA2274/96mSupreme CourtNov 28, 1996

Full text

OGH 8ObA2274/96m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und und Werner Fendrich in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Andreas Löw und Dr.Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Zenz und Dr.Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwälte in Mondsee, wegen S 142.954,11 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Februar 1996, GZ 7 Ra 21/95, 7 Ra 193/96d-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1994, GZ 7 Cga 251/93v-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Der seit November 1985 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigte Kläger wurde am 6.9.1991 mit der Begründung entlassen, er habe durch Verfälschen von Tachographenscheiben zusätzliche Arbeitszeiten fingiert.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen des behaupteten Entlassungsgrundes und macht Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Abfertigung und restliche Überstundenentlohnung in der Gesamthöhe von S 142.954,11 geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen: Der bei der Einstellung des Klägers zwischen den Streitteilen vereinbarte monatliche Nettopauschallohn betrug zuletzt S 20.600,-- und enthielt auch die Entlohnung für Überstunden. Dieser Pauschallohn war auf einen durchschnittlichen Aufwand des Klägers an Arbeitszeit mit den üblicherweise anfallenden Überstunden abgestellt. Im Jahre 1991 setzte die beklagte Partei den Kläger für andere Touren, insbesondere auch für die Belieferung von Supermärkten, ein. Sie war der Ansicht, daß bei dieser Tätigkeit "die tatsächlich vom Kläger aufzuwendenden Überstundenzeiten unterschritten wurden und trug sich für den Kläger erkennbar mit der Absicht, dieses in seinem Pauschallohn enthaltene einkalkulierte Pauschale für Überstunden herabzusetzen wozu noch kam, daß vom Kläger im Laufe des Jahres 1991 behauptete zusätzliche Überstunden, die nach Meinung des Klägers durch seinen Pauschallohn nicht abgedeckt wären, von der beklagten Partei trotz Mahnung des Klägers nicht bezahlt wurden." Die Überprüfung der Fahrtzeiten und - soweit nötig auch die Berechnung der Löhne - erfolgte bei der beklagten Partei derart, daß die Fahrer nach jeder Liefertour die Tachographenscheiben sowie sogenannte "Tourenzettel", in denen die Arbeitszeiten, die angefahrenen Abgabestellen udgl anzuführen waren, im Büro der beklagten Partei in ein Regal legten und zwei Büroangestellte diese Tachographenscheiben und Tourenzettel auf ihre Übereinstimmung überprüften, sich dabei jedoch mangels näherer Kenntnisse auf die Feststellung der den Beginn und das Ende der Tagesfahrzeiten markierenden "Geschwindigkeitsaufschriebe" beschränkten. Dabei rechneten sie auch alle Pausen, die zwischen diesen beiden Marken lagen, als Arbeitszeit ein und tolerierten auch Zeitangaben der Fahrer, die bis zu einer halben Stunde vor Beginn und nach dem Ende des "Geschwindigkeitsaufschriebes" lagen, indem sie diese Zeiten für Beladen und sonstige Zusatzarbeiten zugrundelegten. Händische Verfälschungen der Tachographenscheiben konnten sie mangels Ausbildung nicht erkennen. Die aus den Tourenzetteln und Tachographenscheiben festgestellten Arbeitszeiten wurden in Zeiterfassungslisten eingetragen, welche der Lohnabrechnung dienten. Die Tachographenscheiben wurden nach Bearbeitung zunächst wieder in das Regal gegeben, nach Ende des Berechnungszeitraumes in Kartons verpackt und diese in einen verschließbaren Kasten gegeben und schließlich nach einigen Monaten in die Zentrale der beklagten Partei nach Mondsee überstellt. Ab dem Frühjahr 1991 kam es zwischen dem Kläger und leitenden Angestellten der beklagten Partei des öfteren zu Debatten über die Überstundenleistungen des Klägers, wobei dieser behauptete, daß Überstundenleistungen nicht bezahlt worden seien. Rein rechnerisch nach den Zeiterfassungslisten stellte der Prokurist der beklagten Partei "im Herbst 1991" tatsächlich fest, daß etwa 100 Überstunden, die durch das Lohnpauschale des Klägers nicht abgedeckt waren, nicht bezahlt wurden und er bot eine einmalige Zahlung in Form eines Kilometergeldes in der Höhe von S 3.000,-- an, die der Kläger als nicht vollständige Abgeltung bezeichnete. Da dieser auch weiterhin behauptete, mehr Überstunden geleistet zu haben forderte der Prokurist Z***** im August 1991 sämtliche noch in Wien befindlichen, den Kläger betreffenden Tachographenscheiben und Tourenzettel an, um die tatsächliche Arbeitszeit überprüfen zu lassen. Bei dieser Überprüfung stellte sich heraus, daß zahlreichen Tachographenscheiben vor allem vor dem Beginn und nach dem Ende des jeweiligen "Geschwindigkeitsaufschriebes" Zacken hinzugefügt worden waren, die einen früheren Beginn bzw ein späteres Ende der Fahrtzeiten anzeigten. Die mit einem feinen Gegenstand hauptsächlich am Beginn und am Ende der Fahrten verfälschend hinzugesetzten Linien fanden sich "zum Teil auch zwischendurch in längeren Pausen". Laut Sachverständigengutachten sind diese Linien leicht zittrig in die Aufzeichnungsschicht der Tachographenscheiben eingeritzt.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (Urteil S 7) ergab die Überprüfung dieser Scheiben "in Zusammenhalt mit den vom Kläger selbst ausgefüllten Tourenzetteln, daß der vorgetäuschte Beginn und das händisch eingeritzte Ende der Fahrt dort, wo auf den Tachographenscheiben solche Verfälschungen vorgenommen wurden, mit den vom Kläger selbst in den Tourenzetteln angegebenen Arbeitsbeginnen und Endzeitpunkten seiner Arbeitszeit übereinstimmt."

Unbestrittenermaßen hat der Kläger auf den Tachographenscheiben zusätzliche Bemerkungen wie "Laden" mit Kugelschreiber angebracht, um zB auf längere Stehzeiten hinzuweisen. Die dargestellten Verfälschungen der Tachographenscheiben durch Einritzen zusätzlicher Geschwindigkeitszacken erfolgte bei zahlreichen Tachographenscheiben "während des ganzes Jahres 1991". Von den dem Gericht für die Zeit bis zum 1.8.1991 vorgelegten 117 Tachographenscheiben wiesen 41 Scheiben händisch aufgebrachte Geschwindigkeitszacken auf, wobei sich "diese händischen Veränderungen mit fortschreitender Zeit zunehmend gemehrt haben". Die weiters vorgelegten 17 Tachographenscheiben aus der Zeit nach dem 1.8.1991 wiesen in 12 Fällen auch händische Verfälschungen auf. Durch die händisch hinzugefügten Geschwindigkeitszacken wird insgesamt ein Zeitraum an Arbeitszeit vorgetäuscht, der die prozeßverfangenen 100 Überstunden übersteigt. Diese händischen Hinzufügungen auf den Tachographenscheiben stammen vom Kläger. Die unter Beilage ./10 vorgelegten, den Zeitraum ab 1.8.1991 betreffenden Original- Tachographenscheiben enthalten überwiegend ebenfalls händische Hinzufügungen von Geschwindigkeitszacken. Der Kläger hat unter Beilage ./B (auf dieser sind vier Tachographenscheiben betreffend die Tage 3. bis 6.9.1991 abgebildet) Kopien dieser Tachographenscheiben vorgelegt, die diese Verfälschungen nicht aufweisen. Nach seinen Angaben wurden diese Kopien von einem unbekannt gebliebenen Angestellten der beklagten Partei ohne deren Wissen - das Kopieren von Tachographenscheiben war den Fahrern von der beklagten Partei seit jeher verboten - angefertigt. Das Regal, in dem die Tachographenscheiben aufbewahrt wurden, ist auch für die Fahrer frei zugänglich und zwar auch zur Nachtzeit, da viele Touren erst in der Nacht enden.

In seiner Beweiswürdigung erklärte das Erstgericht, daß Argument des Klägers, er hätte an den unbestrittenermaßen vorliegenden Verfälschungen kein Interesse haben können, weil er ohnehin vor und nach den Fahrtzeiten in Form von Ladetätigkeiten usw gearbeitet habe und die beklagte Partei wolle nur einen Entlassungsgrund konstruieren, gehe ins Leere. Selbst bei tatsächlich längeren Arbeitszeiten hätten diese Verfälschungen eine allenfalls umstrittene, nicht nachweisbare Arbeitszeit dokumentieren können, aber auch Stillstandzeiten innerhalb der regulären Arbeitszeit zufolge überlanger Pausen verheimlichen lassen und es sei zu bedenken, daß in diesem Zeitraum des Jahres 1991 über die vom Kläger erbrachten Überstunden und darüber, ob das Pauschale für die Überstunden noch gerechtfertigt wäre, zwischen den Streitteilen mehrfache Debatten geführt wurden. Der Kläger habe also ein mehrfaches Interesse daran gehabt, möglichst lange Fahrtzeiten zu dokumentieren, um damit eine Herabsetzung seines Lohnes zu verhindern bzw die Ausbezahlung der von ihm behaupteten zusätzlichen Überstunden zu erreichen. Hinsichtlich der Entnahme von Tachographenscheiben sei er zudem in einem Gelegenheitsverhältnis gestanden. Verfälschungshandlungen der beklagten Partei bzw ihrer Angestellten könnten nicht angenommen werden.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hielt das Erstgericht die Entlassung des Klägers durch die beklagte Partei für gerechtfertigt, verneinte demgemäß das Vorliegen entlassungsabhängiger Ansprüche und wies auch das Begehren nach Überstundenentlohnung mit der Begründung ab, daß das Ausmaß der durch Verfälschungen vorgetäuschten Überstundenzeiten den Zeitraum bei weitem übersteige, in dem der Kläger allenfalls über das Pauschale hinaus Überstunden geleistet habe.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren nach Beweiswiederholung statt. Es stellte im wesentlichen fest:

Der Kläger forderte beim Niederlassungsleiter unter Hinweis auf seine Pauschalentlohnung höhere Bezüge mit der Begründung, daß seine Einstufung bezogen auf die von ihm gefahrenen fixen Touren "aufgrund der Erfahrungswerte seines Vorgängers" vorgenommen worden sei. Da diese Werte, insbesondere auch durch die Veränderung bei den fixen Touren, nicht mehr den tatsächlichen Arbeitsleistungen entsprächen wurde vom Kläger unter Hinweis auf die von ihm geleisteten Überstunden eine Nachzahlungsforderung gestellt. Der Kläger genoß in der Firma einen hervorragenden Ruf als Fahrer, sodaß ihm großes Vertrauen entgegengebracht wurde und seine Aufzeichnungen faktisch nicht überprüft wurden. Die mit der Überprüfung der Tachographenscheiben und der Erstellung der Stundenlisten beauftragten beiden Büroangestellten waren hinsichtlich des Lesens von Tachographenscheiben nur äußerst unzureichend ausgebildet und beschränkten sich im wesentlichen "auf den Geschwindigkeitsaufschrieb", übergingen also die korrespondierenden Zeitgruppen - und Wegstreckenaufschriebe. Es bestand bei der beklagten Partei vor allem wegen der hohen Kosten ein generelles Fotokopierverbot. Die Abgabe der Tachographenscheiben bzw der entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen (Tourenzettel) konnte durch die Fahrer zu jeder Zeit erfolgen. Unbestritten steht fest, daß auf den vom Kläger abgegebenen Tachographenscheiben Manipulationen durch händische Eintragungen erfolgt sind. Grundsätzlich ist zu diesen Manipulationen zu sagen, daß sie mit Sicherheit nach dem ordnungsgemäßen Aufschrieb im Gerät vorgenommen wurden, weil zumindest einige der Manipulationen den ordnungsgemäßen Aufschrieb überlagern. Sonst kann aufgrund der getätigten Aufzeichnungen bzw festgestellten Manipulationen technisch nicht klargestellt werden, ob bzw zu welchem Zeitpunkt sie angebracht worden sind. Sie können entweder vor der Abgabe durch den Kläger selbst durchgeführt worden sein oder nach der Abgabe und Verrechnung, wobei dann offenbar eine en bloc - Durchführung erfolgt wäre. Allerdings ist dann anzunehmen, daß bei der Vielzahl der Manipulationen damit ein beträchtlicher Arbeits- und Zeitaufwand verbunden gewesen wäre. Das Bild der Manipulationen ist grundsätzlich gleichartig, sie sind alle mit einem technischen Geschick, mit feiner Hand, durchgeführt worden. Eine Manipulation zwischen der Ablieferung der Scheiben und der Fertigstellung der Abrechnung scheidet deshalb aus, weil sich die Scheiben aufgrund der doch nicht unbeträchtlichen Manipulationen längere Zeit in der Hand des Manipulanten befinden hätten müssen und dies auch aufgefallen wäre, soferne nicht "alle daran beteiligt gewesen sind". Daraus ergibt sich der Schluß, daß die Scheibe entweder nach der Entnahme aus dem Tachographen (zB zu Hause) manipuliert worden ist oder daß eben die Manipulationen im größeren Umfang nach Ablage der Scheiben durchgeführt wurde. Ein zwingender Schluß auf die Urheberschaft einer Person ist deshalb aus technischer Sicht nicht möglich, weil derartige Manipulationen keine eigentümliche "Handschrift" aufweisen, wie dies bei der Untersuchung von Handschriften der Fall ist. Wohl aber ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Art der Manipulationen auf die Urheberschaft einer einzigen Person zu schließen. Solche Verfälschungen können mit einem Stift oder einer Nadel sowie irgendeinem spitzen Instrument durchgeführt werden. Auf den Tachographenscheiben ist eine Wachsschicht aufgezogen, die sogar mit einem Fingernagel beschädigbar ist. Von den insgesamt zur Untersuchung vorgelegten 117 Tachographenblättern haben 41 Scheiben händisch aufgebrachte Registrierungslinien aufgewiesen. Die manipulierten Registrierungslinien wurden zur Verlängerung ordnungsgemäßer Fahrtregistrierungen (an deren Beginn bzw Ende anschließend) und zur Verkürzung ordnungsgemäß registrierter Stillstandphasen gesetzt. Weiters wurden auch in ordnungsgemäß aufgezeigten Stillstandphasen, die registrierte Kurzfahrten enthielten (Ladetätigkeit) weitere Kurzfahrten manipulativ gesetzt bzw vorhandene, automatisch aufgezeichnete, überlagert. Weiters wurden 13 Blätter des Zeitraumes 1.8. bis 6.9.1991 untersucht. Von diesen Orginaltachographenscheiben wiesen 12 Scheiben händisch aufgebrachte Registrierungslinien im Geschwindigkeitsaufschrieb auf. Diese verfälschten Aufzeichnungen befinden sich zum Teil "vor Antritt der ersten Fahrt oder im Anschluß an die letzte Fahrt eines Tages". Bei dieser Untersuchung konnten korrespondierende Aufzeichnungen im Zeitgruppenaufschrieb bzw Wegeaufschrieb nicht objektiviert werden. Nach dem Sachverständigengutachten betragen die aus den Verfälschungen hervorgehenden Mehrzeiten vor Fahrtantritt 23 Stunden und 34 Minuten und die Mehrzeiten nach Fahrtende 10 Stunden und 16 Minuten, insgesamt sohin 33 Stunden und 50 Minuten. Sämtliche vom Sachverständigen untersuchten und dargestellten Manipulationen zeigten die Tendenz, eine verlängerte Arbeitszeit auf die Scheibe zu bringen. In dem Mehrzeitenaufschrieb von 33 Stunden und 50 Minuten sind "nicht die Manipulationen innerhalb eines Tages, während eines Fahrzeugsstillstandes" enthalten. Mit der Datierung 2.5.1991 scheinen zwei zeitlich aneinander anschließende Tachographenscheiben auf. Aus der ersten Scheibe ergibt sich eine Fahrtbewegung von grob gesprochen 18:05 Uhr bis Ende der Fahrtbewegung 4:55 Uhr, aus der zweiten Scheibe ein Beginn von 5:01 Uhr, wobei zwischen 5:01 Uhr und rund 7:00 Uhr drei händische Verfälschungen zwischen 5:10 Uhr und 5:40 Uhr durch Vortäuschung von Fahrtbewegungen vorhanden sind, obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt im Stillstand war. Aus dem Tourenzettel 001707 Uhr ergibt sich ein Dienstbeginn um 1:00 Uhr und ein Dienstende von 22:00 Uhr. Für den am 5.4.1991 manipulierten Zeitaufschrieb auf der Tachographenscheibe stimmen die Angaben mit dem Tourenzettel überein (Beilage ./4 im Gutachten ON 38 = AS 263; Tourenzettel 000 368 S 24 des Protokolles vom 21.2.1996). Auf der manipulierten Tachographenscheibe vom 5.4.1991 sind zwischen 6:00 Uhr und 7:20 drei manipulierte Fahrtaufschriebe ersichtlich. Die vorgelegte Kopie der nicht manipulierten Tachographenscheiben Beilage ./B läßt mit Sicherheit den Schluß zu, daß diese Fotokopie vor der Setzung der Manipulationen erstellt worden ist, weil keine Auslassungen auf den Kopien ersichtlich sind, sodaß eine Abdeckung der Manipulationen ausscheidet. Es wurden die unmanipulierten Scheiben fotokopiert und nachträglich die Manipulationen angebracht. Diese Kopie wurde "von einer unbekannten Person, die der Kläger ersucht hat, deren Name er nicht preisgeben wollte, angefertigt". Es kann nicht festgestellt werden, daß "der Kläger diese Manipulationen an den Tachographenscheiben zweifelsfrei durchgeführt hat", ebensowenig läßt sich neben der Urheberschaft an diesen Manipulationen "deren wirtschaftlicher Vorteil zugunsten des Klägers feststellen, weil im Hinblick auf dessen besondere Verrechnungsart (Pauschalierung) sowie auch den Umstand, daß während sowieso zu bezahlenden Stillstandszeiten Fahrtmanipulationen aufscheinen, dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil durch eine Mehrbezahlung von Stunden nicht mit unbedingter Sicherheit nachweisbar ist". Dies gilt auch "für jene Manipulationen während eines Arbeitstages, wenn die Gesamtarbeitszeit bezahlt worden ist. Wenn auch sicherlich zu bedenken ist, daß der manipulierte Zeitaufschrieb auf der Tachographenscheibe mit dem Tourenzettel des Klägers übereinstimmt, auf der anderen Seite jedoch gemäß Beilage ./B vier der nachweislich manipulierten Tachographenscheiben im unmanipulierten Zustand in Fotokopie vorgelegt worden sind läßt sich aus dem Gesamtbild dieser Vorfälle nicht erschließen, wer diese Verfälschungen auf den Tachographenscheiben zu verantworten hat. Ohne hier jetzt Vermutungen auf mögliche Täter aufstellen zu wollen sind zumindest einige Denkvariationen aus dem Wettbewerb mehrere Personen zueinander, aus dem Bestreben, jemanden einen Nachteil zuzufügen grundsätzlich nicht ausschließbar, weshalb eine Zurechnung der Verfälschungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Kläger nicht vorgenommen werden kann".

In seiner Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht weiter aus, es ergebe sich "insgesamt das Bild, daß zwar durchaus firmeninterne Intrigen, die nicht an die Oberfläche hätten gebracht werden können, allenfalls für die hier verfahrensgegenständlichen Verfälschungen verantwortlich zeichneten, eine Zurechnung der Manipulationen an den Kläger als alleinigen ausschließlichen Täter, zumal sämtliche Manipulationen offenkundig von einer Hand stammten, sei nicht möglich, sodaß dem Kläger die Urheberschaft an den Verfälschungen nicht mit der für das Beweisverfahren an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit unterstellt werden könne".

Rechtlich zog das Berufungsgericht aus seinen Tatsachenfeststellungen die Schlußfolgerung, daß der Kläger keinen Entlassungsgrund gesetzt habe und ihm daher die geltend gemachten, der Höhe nach unbestritten gebliebenen bzw außer Streit gestellten Klageansprüche zustünden.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt die beklagte Partei Revision mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionswerberin macht die Anfechtungsgründe des § 503 Z 3 und 4 ZPO geltend und führt hiezu aus:

Die berufungsgerichtlichen Schlußfolgerungen widersprächen den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen, denn es werde dabei übergangen, daß "die Tourenzettel, also diejenigen Aufzeichnungen, die der Kläger jedenfalls selbst verfaßt habe und aus denen Beginn und Ende der Arbeitszeit hervorgehe, mit den gefälschten Aufschrieben der Tachographenscheiben übereinstimmen". Mit dieser Tatsache habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt "warum sodann die vom Kläger verfaßten Tourenzettel mit den Manipulationen auf den Tachographenblättern hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit übereinstimmten." Gerade im Hinblick auf diese Übereinstimmung "kann aber keine andere Person für die Manipulationen in Frage kommen als der Kläger." Die gegenteiligen Ausführungen stünden im Widerspruch zu den Urkunden. Selbst wenn aber die Tachographenscheiben von dritter Hand gefälscht worden wären, hätte sich der Kläger diese Fälschungen wider besseres Wissen "zunutze gemacht", indem er eben die auf diesen manipulierten Mehrarbeitszeiten seinen Tourenzetteln im Bewußtsein der tatsächlich erbrachten geringeren Arbeitszeit zugrundegelegt habe. Demnach liege aber der von der beklagten Partei geltend gemachte Entlassungsgrund in jedem Fall vor. Der Kläger habe durch die Verfälschungen die Grundlage für erhöhte Arbeitszeiten geschaffen und sie sodann zum Anlaß seiner Überstundenentgeltforderung gemacht.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung fest, daß der Kläger von der beklagten Partei unter Hinweis auf seine Pauschalentlohnung höhere Bezüge mit der Begründung forderte, daß diese Entlohnung auf den für die Tourenfahrten seines Vorgängers geltenden Erfahrungswerten beruhe, aber nicht mehr den von ihm gefahrenen Touren und den dabei erbrachten Arbeitsleistungen entspräche sowie, daß der Kläger im Hinblick auf die von ihm geleisteten Überstunden gegenüber der beklagten Partei eine Nachzahlungsforderung erhob. Im weiteren stellte das Berufungsgericht fest, daß von den vorgelegten 117 Tachographenscheiben 41 Scheiben händisch manipulierte Registrierungslinien enthielten, die eine Verlängerung der auf den Scheiben ordnungsgemäß registrierten Fahrtzeiten bzw eine Verkürzung der Stillstandphasen ergeben und im Zeitraum 5.4.1991 bis 31.7.1991 (Gutachten ON 38) selbst unter Außerachtlassung der verkürzten Stillstandphasen eine Mehrarbeitszeit von rund 34 Stunden dokumentieren. Hinsichtlich der Arbeitszeiten, die der Kläger im vorgenannten Zeitraum 5.4.1991 bis 31.7.1991 in den täglich von ihm ausgefüllten Tourenzetteln angegeben hatte, stellte das Berufungsgericht für den 5.4.1991 die Übereinstimmung mit dem manipulierten Zeitaufschrieb auf der Tachographenscheibe dieses Tages fest, traf aber in der Frage der allfälligen Übereinstimmung auch der übrigen 40 manipulierten Tachographenscheiben mit den an diesen Arbeitstagen ausgestellten 40 Tourenzetteln keinerlei Feststellung. Es führte lediglich aus (US 18), auch der Umstand, daß der manipulierte Zeitaufschrieb auf der Tachographenscheibe mit dem Tourenzettel des Klägers übereinstimmt ............ lasse nach dem Gesamtbild der Vorfälle nicht erschließen, wer die Verfälschungen zu verantworten habe.

Damit hat das Berufungsgericht aber im Sinne der Revisionsausführungen sehr wesentliche Beweismittel, nämlich die übrigen 40 Tourenzettel, völlig übergangen. Das Erstgericht hatte, wie oben dargestellt, festgestellt (US 7), daß "der vorgetäuschte Beginn und das Ende der Fahrzeit dort, wo auf den Tachographenscheiben solche Verfälschungen vorgenommen wurden, mit den vom Kläger selbst in den Tourenzetteln angegebenen Arbeitsbeginnen und Endzeitpunkten seiner Arbeitszeit übereinstimmen."

Ob eine solche Übereinstimmung der gefälschten Zeitregistrierungen auf den Tachographenscheiben mit den vom Kläger in den Tourenzetteln angegebenen Arbeitszeiten nicht nur am 5.4.1991 sondern auch noch in zahlreichen weiteren Fällen vorliegt ist für die Beweiswürdigung aber grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, denn eine derartige weitere Übereinstimmung stellt zweifellos ein gewichtiges Indiz für die Urheberschaft des Klägers dar.

Die unterbliebene Bedachtnahme auf den Inhalt der von der beklagten Partei zu Beweiszwecken vorgelegten, den fraglichen Zeitraum betreffenden Tourenzettel stellt demnach als die Außerachtlassung erheblichen Verfahrensstoffes einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht führt. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren durch Einsichtnahme in die bezüglichen Tachographenscheiben und Tourenzettel sowie ergänzende Vernehmung von Zeugen und Parteien (siehe AS 175) und erforderlichenfalls unter neuerlicher Zuziehung des Sachverständigen auf der Grundlage aller 41 verfälschten Tachographenscheiben und der auf diese bezogenen täglichen Tourenzettel das Maß der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Urkunden festzustellen haben.

Der angefochtenen Entscheidung haftet darüber hinaus aber auch noch ein Widerspruch in den getroffenen Feststellungen an:

Das Berufungsgericht stellte fest (US 8), daß der Kläger beim Niederlassungsleiter unter Hinweis auf seine Pauschalentlohnung höhere Bezüge forderte, zumal seine Einstufung zufolge Änderung der Tourenfahrten nicht mehr den tatsächlichen Arbeitsleistungen entspreche und daß der Kläger unter Hinweis auf die von ihm geleisteten Überstunden eine Nachzahlungsforderung stellte. Weiters, daß die Manipulationen auf den Tachographenscheiben zur Verlängerung der Fahrtzeiten bzw Verkürzung der Stillstandzeiten gesetzt wurden (US 13).

Damit unvereinbar sind aber die weiteren berufungsgerichtlichen, auf tatsächlichen Schlußfolgerungen beruhenden Feststellungen (US 17), es lasse sich aus den Manipulationen an den Tachographenscheiben "ein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten des Klägers nicht feststellen, weil im Hinblick auf dessen besondere Verrechnungsart (Pauschalierung) sowie auf den Umstand, daß während sowieso zu bezahlender Stillstandzeiten Fahrtmanipulationen aufscheinen, ein wirtschaftlicher Vorteil nicht nachweisbar sei."

Gerade in der vom Kläger erhobenen Forderung auf Bezugserhöhung wegen erhöhter Arbeitsleistung und auf Nachzahlung geleisteter Überstunden kommt aber der wirtschaftliche Vorteil des Klägers aus allenfalls manipulierten Fahrtverlängerungen und vorgetäuschten Verkürzungen von Stillstandzeiten eindeutig zum Ausdruck. Der Umstand, daß sich Verfälschungen allenfalls auch auf "zu bezahlende Stillstandzeiten" erstrecken, besagt allein noch nichts, da dies verschiedene Ursachen (Zufälligkeit, größere Unauffälligkeit usw) haben kann.

Das Berufungsgericht wird daher diesen Widerspruch in seinen Feststellungen zu beheben und dabei zu berücksichtigen haben, daß das Argument, der Kläger habe an den ihm vorgeworfenen Manipulationen kein wirtschaftliches Interesse gehabt, keinesfalls stichhältig ist.

Unter Bedachtnahme auf die nach der ergänzenden Beweisaufnahme sodann vorliegenden gesamten Beweisergebnisse wird das Berufungsgericht schließlich auf nachvollziehbarer Beweiswürdigung beruhende widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen und in der Sache neuerlich zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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