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14Os163/96•OGH 14Os163/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michael S***** und Werner G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31.Juli 1996, GZ 16 Vr 1.447/95-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden die Angeklagten Johannes T*****, Michael S***** und Werner Johannes G***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, Michael S***** und Werner G***** als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (I/1 und 2), weiters Michael S***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II) und Werner Johannes G***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 zweiter Fall StGB (III) schuldig erkannt.
Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt bekämpfen die Angeklagten Michael S***** und Werner Johannes G***** mit gemeinsam ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Darnach haben am 11.Juni 1995 in Vorderberg
I/1. Johannes T***** als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, die türkischen Staatsangehörigen Döne D*****, Özlen D***** und Fatma A***** in ihrem Recht auf persönliche Freiheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Ausweis- und Personenkontrollen sowie Festnahmen vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er die drei Frauen ohne Grund für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten und ohne dazu örtlich zuständig zu sein, unter Berufung auf seine Stellung als Polizeibeamter und Zeigen seines Dienstausweises zum Vorweisen ihrer Reisepässe aufforderte, sie zu diesem Zweck gewaltsam in der Telefonzelle festhielt, in der Folge Fatma A***** unter fortgesetzter Anhaltung der beiden anderen Personen dazu nötigte, die Reisepässe herbeizuschaffen und schließlich die zu Hilfe eilenden Muttulla D***** und Kenen A***** an der Befreiung der in der Telefonzelle festgehaltenen Frauen zu hindern versuchte;
I/2. Michael S***** und Werner Johannes G***** zur Ausführung dieser Tat dadurch beigetragen, daß sie Johannes T***** in Kenntnis der ihm zur beschriebenen Vorgangsweise fehlenden Berechtigung beim Festhalten der Döne D***** und der Özlen D***** in der Telefonzelle durch Verstellen der Tür und durch tätliche Teilnahme an der Auseinandersetzung mit Muttulla D***** und Kenan A***** unterstützten.
Die Urteilsannahme, daß die Beschwerdeführer entgegen ihrer Verantwortung der Vorgangsweise des Johannes T***** nicht bloß zusahen, sondern in der Absicht, diesen in seinem Vorhaben zu unterstützen, durch das Aufstellen unmittelbar hinter ihm vor der Türe zur Telefonzelle daran mitwirkten, ein Entkommen der türkischen Frauen zu verhindern (US 8, 10), findet - der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider - in den Aussagen der vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten Zeugen D***** und Özlen D***** (S 433 f, 443 f/I), Fatma A***** (S 445 f/I), Kenan A***** (S 451 f/I), Muttulla D***** (S 449 f) sowie Ali A***** (S 461 f/I) eine tragfähige Grundlage. Darnach waren die beiden Angeklagten dem Johannes T***** nach kurzer Zeit zur Telefonzelle gefolgt, postierten sich unmittelbar hinter ihm, als dieser den hinausdrängenden Frauen (teils unter Anwendung von Gewalt) den Ausgang versperrte, und waren selbst dann nicht bereit, den Ausländerinnen den Weg aus der Telefonzelle freizugeben, als sie von dem zu Hilfe gerufenen Zeugen Muttulla D***** dazu aufgefordert wurden.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich gegen die entscheidende Feststellung einer Beitragshandlung somit keine erheblichen Bedenken, zumal der Schuldspruch auch in der Verantwortung des Angeklagten G***** Deckung findet. Dessen Angaben zufolge wußte er nämlich, daß T***** zur Durchführung von Paßkontrollen im konkreten Fall nicht berechtigt war, machte aber dennoch bei diesem "Spaß" mit, sodaß die Frauen die Telefonzelle erst verlassen konnten, als er und T***** schließlich einen Schritt zurückgetreten waren (S 423 f/I).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe den - auch beim Beitragstäter vorausgesetzten - deliktsspezifischen Vorsatz der Wissentlichkeit nicht festgestellt, übergeht die insoweit (§ 5 Abs 3 StGB) getroffene Konstatierung, daß die Beschwerdeführer den unmittelbaren Täter bei seinem Tun unterstützten, obwohl sie "in Kenntnis seiner beruflichen Tätigkeit, der gesamten Vorgangsweise und seiner fehlenden Berechtigung, in Vorderberg in dieser Weise als Polizist aufzutreten" waren (US 14). Die Rüge ist solcherart ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt wie mit dem weiteren Einwand, nach den Urteilsfeststellungen habe allein der Angeklagte T***** die drei türkischen Frauen am Verlassen der Telefonzelle gehindert, weshalb den Beschwerdeführern kein kausaler Beitrag angelastet werden könne. Damit setzt sich die Beschwerde nämlich gleichfalls über die im gegebenen Rahmen bindende Urteilsannahme hinweg, daß nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch die beiden Angeklagten durch das Aufstellen hinter der Türe ein Entkommen der festgehaltenen Personen verhinderten (US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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