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4Ob2190/96d•OGH 4Ob2190/96d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang W*****, wider die beklagte Partei Denis K*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung,infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 1996, GZ 40 R 1141/95f-24, den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.September 1996, GZ 4 Ob 2190/96d, wird in seinem Ausspruch über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision dahingehend berichtigt, daß die außerordentliche Revision der beklagten (und nicht der klagenden) Partei zurückgewiesen wird.
Begründung:
Die unter Hinweis auf §§ 508a Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesene außerordentliche Revision war von der beklagten Partei erhoben worden. Infolge eines Schreibfehlers wies der Tenor des Beschlusses jedoch die klagende Partei als Rechtsmittelwerberin aus, so daß eine Berichtigung vorzunehmen ist.
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