OGH 12Os127/96

12Os127/96Supreme CourtNov 25, 1996

Full text

OGH 12Os127/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Februar 1996, GZ 8 d Vr 3.995/93-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien (zusammengefaßt wiedergegeben) von November 1990 bis Jänner 1994 jeweils in Gesellschaft von Mittätern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung gewerbsmäßig Angestellte von im Urteil näher bezeichneten Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Erstattung von Versicherungsmeldungen über bei "angeblichen Verkehrsunfällen" erfolgte Beschädigungen an Fahrzeugen, wobei die absichtliche Herbeiführung der Kollisionen verschwiegen wurde, teilweise unter Verwendung von Unfallberichten mit gefälschten Unterschriften nicht eingeweihter Fahrzeughalter, zu Schadenersatzleistungen und zwar

in 13 Angriffen zur Auszahlung von insgesamt ca 1,3 Millionen S verleitet (A/1-13),

darunter (zu A/2) am 22.Mai 1991 in Gesellschaft des Wolfgang H***** nach absichtlicher Beschädigung des Personenkraftfahrzeuges Citroen W 22676 C durch den Lastkraftwagen MAN W 749 118 Angestellte der B*****-Versicherungs AG zur Auszahlung von 108.041 S, sowie

(zu A/8) am 13.Juni 1991 in Gesellschaft von Wolfgang N***** und Gerhard K***** "nach angeblicher" (gemeint: unter Vortäuschung einer) Beschädigung des Personenkraftwagens Opel Vectra W 74522 A durch den Lastkraftwagen MAN W 1606 GT Angestellte der B*****-Versicherungs AG zur Auszahlung von 106.542 S, ferner

(zu B) am 19.Jänner 1994 in Gesellschaft des Wolfgang H***** nach absichtlichem Anfahren mit dem Personenkraftfahrzeug Citroen W 139 KB an Betonbrückenteile in Bratislava Angestellte der E***** Versicherungs AG zur Auszahlung von 115.710 S zu verleiten versucht.

Die ausschließlich gegen die Schuldspruchfakten A/2 und 8 sowie B aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der in Ansehung des Schuldspruchfaktums A/2 erhobenen Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht bei der gebotenen (§ 258 StPO) Gesamtwürdigung der in der Beschwerde kritisierten Prämissen - namentlich der Aussage des Wolfgang H***** im Zusammenhang mit der Beteiligung des Angeklagten an einer Mehrzahl "ähnlich gelagerter Unfälle" (US 15) - den logisch und empirisch einwandfreien Schluß auf seine Täterschaft ziehen konnte.

Unbegründet ist auch die Behauptung mangelhafter Entscheidungsgründe zu Punkt A/8 des Urteilssatzes; unterläßt es der Beschwerdeführer doch darzutun, welche entscheidende Tatsache in den Akten keine Deckung finde oder in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Angaben seines Komplizen N***** in der Hauptverhandlung vom 22.März 1995 [S 21/VI]) stehe.

Der Rechtsmittelwerber bezeichnet ferner nicht deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2 StPO), welche diesem Schuldspruch zugrunde liegende Tatsachenfeststellung auf seinen in dem - vorgeblich nicht verlesenen - Akt 8 d Vr 6.035/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien enthaltenen Angaben beruhen soll, sodaß die diesbezügliche Rüge unzureichender Begründung schon deshalb versagt. Davon abgesehen wurden nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 160/VI) aus den angeschlossenen Beiakten die "erforderlichen Feststellungen" getroffen, womit auch der wesentliche Inhalt des oben genannten Aktes (= Beiakt ON 157) in das Beweisverfahren Eingang fand.

Mit der gegen die Beurteilung der Beweiskraft der belastenden Angaben des Wolfgang H***** im Faktum B sowie jener des an dem unter Punkt A/8 bezeichneten Betrug beteiligten Komplizen Wolfgang N***** erhobenen Kritik bekämpft der Angeklagte die formal mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung und bedarf es mithin diesbezüglich keiner meritorischen Erörterungen.

Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen den Schuldspruch A/2. Mit dem Einwand, die Zahlung der Versicherung sei nicht durch seine Schadensmeldung sondern durch das Einbekenntnis der Vorrangverletzung durch den Versicherungsnehmer ausgelöst worden, vermag er jedoch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die diesen Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, weil die Irreführung des Unfallsgegners über die Absichtlichkeit der Herbeiführung der Kollision essentieller Bestandteil des Tatplanes war, unter Ausnützung des "psychologischen Vorranges" die Schädigung zu bewirken (US 15).

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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