OGH 8ObA2300/96k

8ObA2300/96kSupreme CourtNov 14, 1996

Full text

OGH 8ObA2300/96k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Peter L*****, Facharzt für Gynäkologie, ***** vertreten durch Achammer, Mennel Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wider die beklagte Partei Land Vorarlberg, Bregenz, Landhaus, vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 223.304,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juli 1996, GZ 15 Ra 78/96z-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juni 1995, GZ 35 Cga 221/94k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.905,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, der in einem Landeskrankenhaus als Facharzt angestellte Kläger habe für Dienst in Form der "Rufbereitschaft" nicht auch Anspruch auf die höhere Nachtdienstzulage "für Bereitschaftsdienste mit Verpflichtung zur Anwesenheit im Krankenhaus", und zwar auch dann nicht, wenn er über die vom Arbeitgeber geforderte Rufbereitschaft hinaus aus eigenem Antrieb Bereitschaftsdienste erbrachte, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Selbst wenn der Kläger der Auffassung sein sollte, sein Arbeitgeber, das Land Vorarlberg, wäre nach dem Krankenanstaltenrecht (KAG iVm Vbg SpG) zur Wahrung des gebotenen medizinischen Standards im Landeskrankenhaus verpflichtet, für die jeweilige Anwesenheit eines Facharztes (für Gynäkologie) neben einem Assistenzarzt und/oder einem Turnusarzt zu sorgen und die bloße Rufbereitschaft eines Facharztes sei unzureichend, ist der von ihm arbeitsvertraglich nicht verlangte Anwesenheitsdienst (statt der Rufbereitschaft) keine geeignete Form zur Ausübung eines Remonstrationsrechtes (vgl dazu die Zusammenstellung von Waas, DRdA 1996, 255 in seiner Kritik an 8 Ob A 268/95 = RdW 1996, 216 = ecolex 1996, 34 = DRdA 1996/36, 348). Wenn er daher statt der arbeitsvertraglich geschuldeten Rufbereitschaft einen höhere Entlohnung rechtfertigenden Anwesenheitsdienst leistete, so steht ihm für diese Arbeitsleistung erhöhter Intensität kein höheres Entgelt zu.

Ein "angemessenes Entgelt" im Sinne der höheren Nachtdienstzulage (für Bereitschaftsdienst) gilt für entgegen der Weisung des Arbeitgebers und entgegen dem Vertrag erbrachte Arbeitsleistungen auch nicht gemäß § 1152 ABGB "als bedungen".

Auf rechtspolitische Überlegungen zur Erforderlichkeit der Anwesenheit (Bereitschaftsdienst) eines Facharztes für Gynäkologie im Landeskrankenhaus ist ebensowenig einzugehen, wie auf die sich auch an die Träger von Krankenanstalten richtende Forderung, es müsse ein facheinschlägiger Facharzt auch in der Nacht oder an Wochenenden stets anwesend sein (vgl Kopetzki, Zur fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten, RdM 1995, 123). Die Ausführungen des Klägers, die Landesangestellten wären gezwungen, sich jederzeit verfügungs- und einsatzbereit zu halten, sie wären damit auf die Stufe der Leibeigenschaft degradiert (S 7 der Revision = AS 243) sind verfehlt; damit werden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befugnis des Arbeitgebers, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft anordnen zu können, dargetan (vgl zu Art 4 MRK die Verpflichtung von Richtern zur Vertretung ihrer Kollegen ÖJZ 1995/8, 116 = ARD 4642/40/95).

Die vom Kläger unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit getroffene Ausführung, das Berufungsgericht habe sich mit seinen Schreiben, in denen er seine "subjektiven Erwägungen" zur Erforderlichkeit eines Bereitschaftsdienstes (prompte Erreichbarkeit bzw Anwesenheit eines Facharztes) darlegte, nicht befaßt, betreffen rechtlich unerhebliche Umstände.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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