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1Ob2294/96a•OGH 1Ob2294/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt G*****, vertreten durch Dr.Georg-Christian Gass und Dr.Alexander M.Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Erna S*****, und 2. Walter S*****, beide ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Benischke und Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 26.Juni 1996, GZ 3 R 394/95-35, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4.August 1995, GZ 5 C 101/95-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen; deren Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Der Revisionsgegnerin wurde nicht mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision - die am 3.10.1996 ausgesprochen wurde - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO).
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