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8Ob2284/96g•OGH 8Ob2284/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franz K*****, vertreten durch Dr.Christian Sparlinek ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Theresia P***** und 2.) Johann P*****, beide vertreten durch Dr.Karl Hatak, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlicher S 229.631 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.Juli 1996, GZ 3 R 122/96y-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach ein formfreier Schuldbeitritt auch dann vorliegt, wenn der Gutsteher zwar kein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Rechtsgeschäft oder der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners hat, aber weiß, daß dieser in absehbarer Zeit nicht zahlen können wird (SZ 61/174; 62/160). Der Oberste Gerichtshof hat die Formfreiheit des Schuldbeitritts ausdrücklich aufrechterhalten (ecolex 1993, 302), auch wenn er zwischenzeitig (SZ 65/109) für die Gültigkeit von Garantieerklärungen Schriftlichkeit verlangt.
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