OGH 8Ob2121/96m

8Ob2121/96mSupreme CourtOct 17, 1996

Full text

OGH 8Ob2121/96m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Johannes Etienne K*****, wider die beklagten Parteien 1.) Eduard S*****, 2.) Elfriede S*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.609,58 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. November 1995, GZ 36 R 1041/95-77, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon primär aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt (AnwBl 1990, 738; RdW 1995, 222). Allerdings sind strittige Eigentumsfragen nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im Prozeßweg zu klären (SZ 47/12; EFSlg. 47.323; RdW 1989, 269). Bestrittene Forderungen sind, wenn sie bescheinigt werden, in das Inventar aufzunehmen (EvBl 1961/513; EvBl 1964/305; NZ 1968, 188; 3 Ob 518/91). Das Interesse des Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher im allgemeinen - das Vorliegen besonderer anspruchsbegründender Umstände, wie etwa die Anmeldung höherer, jedoch nicht berücksichtigter Forderungen im Verlassenschaftsverfahren, wurde vom Kläger nicht behauptet - mit der Höhe der festgestellten Aktiva begrenzt. Es ist Sache des Rechtsanwalts, den Klienten - ohne daß dies mangels Hinzutretens weiterer Umstände auf die Bemessungsgrundlage von Einfluß wäre - über die Durchsetzbarkeit von Forderungen im Verlassenschaftsverfahren aufzuklären.

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