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12Os120/96•OGH 12Os120/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Karl V***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des als Subsidiarantragsteller eingeschrittenen Werner S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Juli 1996, AZ 20 Bs 226/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des als Subsidiarantragsteller eingeschrittenen Werner S***** gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Karl V***** abgelehnt wurde, zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Werner S***** ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher zurückzuweisen.
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