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10ObS2380/96i•OGH 10ObS2380/96i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ibrahim A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.April 1996, GZ 7 Rs 40/96w-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Oktober 1995, GZ 27 Cgs 12/94i-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei daher nur entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (wie hier die Unterlassung der Vernehmung eines berufskundlichen Sachverständigen), in der Revision nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die körperliche und geistigen Anforderungen in den von den Vorinstanzen beispielsweise genannten Verweisungsberufen offenkundig sind, konnten sie auch ohne Erörterung von Amts wegen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden (SSV-NF 6/87, 5/96 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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