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10ObS2362/96t•OGH 10ObS2362/96t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte A*****, Bankangestellte, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1996, GZ 9 Rs 112/96y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Februar 1996, GZ 8 Cgs 98/95z-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen liegt bei der Klägerin auch keine vorübergehende Invalidität iSd § 254 Abs 1 Z 2 ASVG vor. Der Oberste Gerichtshof hat bei der Prüfung des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt durch längere Krankenstände wiederholt ausgesprochen, daß es nicht darauf ankommen kann, ob der oder die Versicherte Krankenstände "in Anspruch nimmt", sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht auch notwendig sind (SSV-NF 3/120, 6/70 ua). In welchem Umfang die Klägerin in der Vergangenheit Krankenstände konsumierte, ist daher für die Entscheidung nicht von Bedeutung (SSV-NF 7/75). Soweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt steht, ihr bereits längere Zeit währender Krankenstand sei medizinisch notwendig gewesen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ihrer Rechtsrüge kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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