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1Ob48/95•OGH 1Ob48/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Kurt N*****, Unternehmer, ***** vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Land Burgenland, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 5,306.054 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 6. September 1995, GZ 14 R 79/95-97, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Dezember 1994, GZ 1 Cg 96/93-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit S 31.284 (darin enthalten S 5.214 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte in den Jahren 1974 bis 1987 im Burgenland einen Pferdezuchtbetrieb mit bis zu 35 Tieren. Der Deckhengst Conrad wurde am 29.11.1978 erstmals ohne jede Einschränkung (Deckbewilligung C im Sinne des § 12 Abs 1 lit c des später durch das Burgenländische Tierschutzgesetz vom 2.3.1995 LGBl 33 ersetzten Burgenländisches Tierzuchtförderungsgesetzes [TZFG]) gekört. Diese uneingeschränkte Deckbewilligung wurde dem Kläger für diesen Hengst bis zum 30.6.1986 erteilt. Dieser Deckhengst belegte sowohl eigene (im Jahre 1986 sieben) wie auch fremde Stuten (fünf im Jahre 1986). Für das Belegen fremder Stuten durch den Hengst erhielt der Kläger im Jahre 1986 jeweils ein Entgelt zwischen S 2.500 und S 3.500. Beim Körtermin am 19.11.1986 beantragte der Kläger für die Deckperiode 1987 (bis 30.6.1987) neuerlich die volle Deckbewilligung für Conrad, doch wurde ihm nur die Deckbewilligung A für eigene Stuten der gleichen Rasse im Sinne des § 12 Abs 1 lit a TZFG erteilt. Der am 21.5.1987 von der Körkommission ausgefertigte Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.9.1989 wegen krasser Begründungsmängel aufgehoben. Die Hengstkörkommission habe nicht einmal angedeutet, in welchen Umständen das materielle Hindernis liegen könne, statt einer Deckbewilligung im bisher gewährten Umfang bloß eine eingeschränkte Deckbewilligung zu erteilen.
Am 16.12.1986 beantragte der Kläger für seinen Hengst Czar die volle Deckbewilligung; für den 28.1.1987 wurde deshalb im Betrieb des Klägers ein Sonderkörtermin anberaumt. Dabei wurde eine endgültige Entscheidung über die Körung ebensowenig getroffen wie bei den für den 17. und den 24.3.1987 anberaumten weiteren Sonderkörterminen.
Erst am 30.6.1987 wurde Czar vorgeführt und begutachtet. Mit Bescheid vom 20.4.1988 wurde die Körung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger die erforderlichen Unterlagen (eine beglaubigte Übersetzung des polnischen Abstammungsnachweises sowie den schriftlichen Vertrag über die Verfügungsberechtigung über den Hengst) nicht vorgelegt habe.
Am 23.11.1987 beantragte der Kläger erstmals die volle Deckbewilligung für die Hengste Don Carlos und Tannhäuser und - neuerlich - für Conrad. Für den 11.12.1987 wurde ein Sonderkörtermin anberaumt, dem für Don Carlos ein Abstammungsnachweis in polnischer (teilweise auch französischer) Sprache, lautend auf den Namen Alusal, ohne beglaubigte Übersetzung ins Deutsche vorgelegt wurde. Zur Verfügungsberechtigung über das Tier berief sich der Kläger auf einen mündlichen Leasingvertrag. Für Tannhäuser fertigte jene Person, die dem Kläger diesen Hengst zur Verfügung gestellt hatte, eine "Vollmacht" aus, nach deren Inhalt Tannhäuser dem Kläger auf Grund einer mündlichen Vereinbarung als Deckhengst zur Verfügung stehen sollte. Mit Bescheid vom 15.1.1988 wurde für Conrad eine Deckbewilligung A erteilt. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit der gleichen Begründung auf wie den Bescheid vom 21.5.1987. Mit Bescheid vom 1.2.1988 erteilte die Körkommission für Tannhäuser die Deckbewilligung in vollem Umfang. Für Don Carlos wurde keine Deckbewilligung erteilt und der Antrag des Klägers auf Körung mit der Begründung zurückgewiesen, daß trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers wurde von der burgenländischen Landesregierung nicht Folge gegeben, deren Bescheid der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufhob, daß mangels Vorliegens eines Zurückweisungsgrunds in der Sache selbst zu entscheiden sei. In diesem Zusammenhang deutete der Gerichtshof an, die Auslegung der Behörde, daß Kauf-, Pacht- oder Mietverträge schriftlich vorgelegt werden müßten, zwar möglich sei, im Hinblick auf Art 15 Abs 9 B-VG aber nicht unzweifelhaft erscheine.
Am 20.10.1988 beantragte der Kläger neuerlich die Deckbewilligung für Conrad, Don Carlos und Tannhäuser für die Deckperiode 1989. Weder zum Körtermin am 24.11.1988 noch zu jenem vom 11.1.1989 stellte der Kläger diese Hengste der Körkommission vor. Mit Bescheid vom 13.4.1989 wurde der Antrag des Klägers abgewiesen. Diese Entscheidung wurde von der burgenländischen Landesregierung bestätigt; die gegen deren Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, daß die unterlassene Vorstellung der Hengste - aus welchen Gründen immer - die Abweisung der Anträge rechtfertige.
Am 7.11.1989 beantragte der Kläger abermals die Deckbewilligung für Conrad, Don Carlos und Tannhäuser, diesmal für die Decksaison 1990. Da der Kläger zum Körtermin am 13.11.1989 nicht erschienen war, wurde der Körantrag für Conrad mit Bescheid vom 23.4.1989 von der Körkommission zurückgewiesen. Ab 1991 stellte der Kläger keine Köranträge mehr, weil er seinen Pferdezuchtbetrieb stillgelegt hatte.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 692.094 (als Verdienstentgang für die Jahre 1987 bis 1989 im Betrag von jährlich S 230.698) sowie eine jährliche Rente für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.12.2025 im Betrag von S 230.698. Hilfsweise begehrte er die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Vorgehen der Hengstkörkommission und des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erteilung der Deckbewilligung für die Deckhengste Conrad, Don Carlos, Tannhäuser und Czar für die Deckperioden 1987 bis 1989. Die Einschränkung der Deckbewilligung für Conrad auf eigene Stuten gleicher Rasse sei in unvertretbarer Rechtsauslegung des TZFG und des AVG erfolgt. Die Mitglieder der Körkommission hätten ihre eigenen Interessen verfolgt. Die Privathengste des Klägers sollten keine Konkurrenz für die im Burgenland aufgestellten "Staatshengste" bilden. Die Körkommission habe bei gleichen Voraussetzungen unterschiedlich und unsachlich entschieden. Mündliche Kauf-, Pacht- oder Mietverträge seien nach Gutdünken anerkannt oder nicht anerkannt und die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen verlangt worden. Für die Hengste Czar und Don Carlos sei die Deckbewilligung aus unsachlichen Gründen überhaupt verweigert worden, die Bescheide seien verspätet oder überhaupt nicht ergangen. Die Burgenländische Landesregierung habe als Berufungsinstanz das Verhalten der Körkommission gedeckt; erst Beschwerden an die Höchstgerichte hätten zum Erfolg geführt. Einige Beschwerden seien lediglich deshalb zurückgewiesen worden, weil dem Kläger infolge der lang zurückliegenden Deckperiode die Beschwer abgesprochen worden sei. Wegen der Verweigerung der Deckbewilligung für die zuvor genannten Hengste habe der Kläger seinen Zuchtbetrieb, aus dem er einen jährlichen Gewinn von S 230.698 erwirtschaftet habe, liquidieren müssen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Entscheidungen aller belangten Behörden seien nur aus sachlichen Erwägungen getroffen worden. Conrad habe Gangmängel aufgewiesen und nicht mehr dem modernen Sportpferdetyp entsprochen. Deshalb habe er aus dem allgemeinen Zuchtbetrieb genommen werden müssen. Für Czar und Don Carlos habe der Kläger nie die im § 7 TZFG geforderten schriftlichen Unterlagen in deutscher Sprache (in beglaubigter Übersetzung) beigebracht, sodaß die Köranträge zurückzuweisen gewesen seien. Einige Male habe der Kläger die Hengste erst gar nicht vorgeführt.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 40.000 samt 4 % Zinsen seit 15.9.1990; das restliche Klagebegehren (einschließlich des Eventualbegehrens) wies es ab. Die von der Körkommission festgestellte Hufmißbildung Conrads habe im Hinblick auf die Dauer seines Deckeinsatzes für eine Verweigerung der (uneingeschränkten) Deckerlaubnis allein nicht ausgereicht. Die Körkommission habe die Nachkommen Conrads gar nicht beurteilt, wenngleich auch deren Beurteilung zu keiner Verweigerung der Körung hätte führen dürfen. Für den Zuchtbetrieb des Klägers habe Conrad, weil er "ausgedeckt" habe, keine Bedeutung mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, daß dieser Hengst in den Jahren 1987 und 1988 jährlich fünf fremde Stuten belegt hätte, wobei je Stute ein Verdienstentgang von S 4.000 (S 3.000 Deck- und S 1.000 Einstellgebühr) anzunehmen sei. Die Verweigerung der Deckerlaubnis für die Jahre 1987 und 1988 sei krass unrichtig und unvertretbar gewesen. Allerdings gebühre der festgestellte Verdienstentgang lediglich für diese Jahre, weil Conrad für die Folgejahre nicht mehr bei den Körterminen vorgestellt worden sei. Für die Betriebsschließung sei die Verweigerung der Deckbewilligung für Conrad nicht ursächlich gewesen. Die verspätete Deckbewilligung für Tannhäuser habe keinen Schaden verursacht. Es habe nicht festgestellt werden können, daß dieser Hengst bei früherer Körung mehr als den ohnehin stattgefundenen 20 Belegungen, was nahe der Höchstgrenze (25) liege, zugeführt worden wäre. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, ob der vom Kläger behauptete Schaden ihm oder der Eigentümerin des Hengstes entstanden wäre. Bei Don Carlos und Czar sei die Verweigerung der Deckbewilligung in Anbetracht der - trotz Verbesserungsaufforderung - unterlassenen Vorlage einer Übersetzung des polnischen Abstammungsnachweises zumin- dest vertretbar. Gemäß § 11 Abs 1 TZFG sei aber nicht nur der Abstammungsnachweis zu erbringen, sondern auch die Verfügungsberechtigung über das Tier vorzulegen. Das Verlangen der Körkommission nach Vorlage schriftlicher Verträge sei jedenfalls nicht unvertretbar. Das Ausbleiben des Klägers von den Körterminen rechtfertige jedenfalls die Verweigerung der Körung. Das Schadenersatzbegehren erweise sich daher für Conrad ab 1989 und für die übrigen Hengste überhaupt als nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe den vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruch in Ansehung Conrads unbekämpft bejaht. Die mangelnde Vorstellung des Hengstes vor der Körkommission stelle aber jedenfalls einen Grund für die Verweigerung der Deckbewilligung dar; dies habe schon der Verwaltungsgerichtshof klargestellt. Auf die Betriebsschließung habe die unterbliebene Körung Conrads keinen adäquaten Einfluß genommen, weil er für die Weiterführung der Pferdezucht nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Der Kläger habe in der Berufung neuerlich zugestanden, daß Tannhäuser für den Weiterbestand seiner Zucht nicht von Bedeutung gewesen sei. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts hätte dessen frühere Körung zu keiner höheren Belegzahl geführt, weshalb dem Kläger Deckgebühren nicht entgangen seien. Aufgrund der unterbliebenen Vorstellung Tannhäusers bei späteren Körterminen sei dessen Körung zu Recht verweigert worden. Was Czar und Don Carlos betreffe, entspreche das Verlangen der Körkommission, die jeweilige Verfügungsberechtigung über den Hengst in schriftlicher Ausfertigung vorzulegen, dem Wortlaut des Gesetzes. Solche Verfügungsberechtigungen könnten zwar auf mündlichen Verträgen beruhen, doch müßten diese Vereinbarungen im Körverfahren schriftlich dokumentiert werden. Das Verlangen nach einer schriftlichen Verfügungsberechtigung stelle eine vertretbare Auslegung des Begriffs "Vorlage des Vertrags" dar. Ebenso sei das Verlangen der Körkommission nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Abstammungs- und Leistungsnachweises ins Deutsche kein unvertretbares Ansinnen. Der Gesetzgeber sei bei der Forderung nach Nachweisen offenbar von in deutscher Sprache verfaßten Urkunden ausgegangen. Das Verbesserungsverlangen der Körkommission sei nicht in unvertretbarer Auslegung des TZFG erfolgt. Die mängelfreie Abwicklung des Verfahrens vor der Körkommission brauche nicht näher überprüft zu werden, weil die Verweigerung der Körung von Czar und Don Carlos schon an der Unterlassung der im TZFG vorgesehenen Urkundenvorlage durch den Kläger gescheitert sei. Feststellungen über die Höhe des durch die Betriebsschließung entstandenen Schadens seien somit entbehrlich.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen und auch der Revisionswerber zutreffend ausführten, ist ein Amtshaftungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn Entscheidungen einer Behörde nicht auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhten. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein:
Der Kläger wendet sich in der Revision konkret nur mehr dagegen, daß die Hengstenkörkommission Don Carlos für die Deckperiode 1988 nicht (uneingeschränkt) gekört habe. Die Ausführungen des Klägers sind aber nicht stichhaltig. Er vertritt die Ansicht, die Aufforderung zur Vorlage von "Unterlagen" über seine Verfügungsberechtigung über Don Carlos sei rechtswidrig und in unvertretbarer Gesetzesanwendung erfolgt. Ob der Körkommission beim Verlangen nach Vorlage einer Verfügungsberechtigung eine Ungleichbehandlung anzulasten sei, weil ihr für Tannhäuser eine mit jener inhaltsgleichen Bestätigung, die er für Don Carlos vorgelegt habe, zum Nachweis der Verfügungsberechtigung genügt habe, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Klärung der Frage, ob der für diesen Hengst erteilte Verbesserungsauftrag ausreichend determiniert gewesen sei. Unbestrittenermaßen war gemäß § 7 Abs 1 lit b TZFG nämlich die Vorlage eines Abstammungs- und Leistungsnachweises einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung oder einer Bundes- oder Landesprüfanstalt erforderlich. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verlangen der Körkommission nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung eines fremdsprachigen Abstammungsnachweises ins Deutsche kein unvertretbares Ansinnen darstellt, zumal dieses in Österreich die Amtssprache ist. Entgegen den Behauptungen des Klägers lag der Hengstenkörkommission beim Sonderkörtermin am 11.12.1987 für Don Carlos weder eine beglaubigte noch eine nicht beglaubigte deutsche Übersetzung des Abstammungsnachweises vor, obwohl der Kläger schriftlich aufgefordert worden war, Abstammungsnachweise im Original oder in beglaubigter Übersetzung mitzubringen und vorzulegen. Vorgelegt wurde vielmehr lediglich ein zweisprachig (in polnischer und französischer Sprache) abgefaßter Abstammungsnachweis, dessen Beschreibung nur in polnischer Sprache verfaßt und in dem als Name des Hengstes "Alusal" angeführt war. Eine (in deutscher Sprache abgefaßte) Beschreibung ist aber erforderlich, um überprüfen zu können, ob der vorgestellte Hengst mit dem im Abstammungsnachweis angeführten Tier identisch ist. Am 5.4.1988 wurde der Kläger von der Hengstenkörkommission abermals aufgefordert, die nach § 11 Abs 1 TZFG erforderlichen Urkunden vorzulegen, der Kläger reagierte jedoch auf dieses Schreiben nicht. Der Bescheid der Hengstenkörkommission vom 10.7.1988, mit welchem der Antrag auf Körung von Don Carlos zurückgewiesen wurde, wurde von der Burgenländischen Landesregierung bestätigt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben, wobei ausgeführt wurde, daß zwar der Auftrag zur Beibringung einer beglaubigten Übersetzung des Abstammungsnachweises gerechtfertigt gewesen sei, daß aber aus der Aktenlage nicht hervorgehe, ob ein solcher Auftrag "im einzelnen" erteilt worden sei. Tatsächlich war aber dem Kläger - wie sich dem Don Carlos betreffenden Akt der Hengstenkörkommission eindeutig entnehmen läßt - im Zuge der Ladung zur Sonderkörung die Beibringung einer beglaubigten Übersetzung des Abstammungsnachweises aufgetragen worden.
Zur Behauptung des Klägers, sämtliche Abstammungsurkunden seien auch in deutscher Sprache ausgestellt und vorgelegt worden, ist auszuführen:
Das Erstgericht hat festgestellt, daß während der gesamten Deckperiode 1988 keinerlei deutsche Übersetzung des polnischen Hengstleistungsprüfungszertifikats oder des Abstammungsnachweises vorgelegt worden sei. Diese Unterlagen seien erst im Zuge des Verfahrens für die Deckperiode 1989 mit Schreiben vom 4.1.1989 in Kopie vorgelegt worden. Das ist auch durchaus nachvollziehbar: Der Leistungsnachweis - also nicht der ebenfalls erforderliche Abstammungsnachweis - mit dem 16.2.1988 datiert (Beilage A h im Beilagenkonvolut ./B), fällt also in die Zeit nach Abhaltung des Sonderkörtermins vom 11.12.1987; der Kläger sagte übrigens selbst aus, diesen Leistungsnachweis erst mit Schreiben vom 4.1.1989 in Kopie der Hengstenkörkommission übermittelt zu haben (S 12 des Protokolls vom 4.10.1993). Die Beilage Y (= Beilage A f im Beilagenkonvolut B) ist bloß eine Bestätigung über Ergebnisse in einer Trainingsanstalt. Die deutsche Übersetzung des Abstammungsnachweises für den Hengst "Alusal", auf die sich der Kläger bezieht, ist überhaupt erst mit 3.1.1989 datiert, demnach längst nach Ablauf der maßgeblichen Deckperiode 1988 (Beilage A d in ./B). Das gleichfalls erst nach dem Sonderkörtermin im Dezember 1987 abgefaßte Schreiben vom 10.1.1988 (Beilage A e in ./B) ist keine Übersetzung des Abstammungsnachweises, sondern eine Mitteilung über "die genaue Farbe und Abzeichen des Hengstes Alusal". All diese Übersetzungen standen aber jedenfalls der Hengstenkörkommission nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Das Schreiben vom 4.1.1989 (Beilage A s im Beilagenkonvolut B) betrifft die beabsichtigte Körung von Don Carlos für die Deckperiode 1989; erst mit diesem Schreiben wird auf die in deutscher Sprache vorliegende Beschreibung "der Farbe und des Abzeichens des Pferdes" (offensichtlich Beilage A d im Konvolut Beilage B) verwiesen. Nicht den Vorinstanzen sind somit Aktenwidrigkeiten unterlaufen, sondern der Revisionswerber unterstellt aktenwidrigerweise das Vorliegen von Übersetzungen der erforderlichen Urkunden, insbesondere des Abstammungsnachweises in deutscher Sprache schon bei der Erlassung der Bescheide durch die Hengstenkörkommission bzw die Burgenländische Landesregierung. Dem berechtigten Verlangen der Hengstenkörkommission nach Vorlage insbesondere eines Abstammungsnachweises in (beglaubigter) deutscher Übersetzung ist der Kläger demnach tatsächlich nicht nachgekommen. Soweit die späterhin vorliegenden deutschen Übersetzungen für die Körung von Don Carlos in den Folgejahren ausreichten, ist darin keine unrichtige Rechtsanwendung oder eine Ungleichbehandlung zu erblicken.
Was die Deckperioden 1989 und 1990 betrifft, hat der Kläger seine Hengste zu den festgesetzten Körterminen nicht vorgestellt, was die Abweisung des Körantrags allein schon rechtfertigt. Diese in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht der Vorinstanzen wird vom Revisionswerber auch nicht bekämpft.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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