OGH 11Os148/96

11Os148/96Supreme CourtOct 1, 1996

Full text

OGH 11Os148/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Juni 1996, GZ 13 Vr 155/96-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am K***** in G***** an einer fremden Sache, nämlich an der Fhütte der Naturfreunde, Ortsgruppe W, ohne Einwilligung des Eigentümers

1. am 31. Dezember 1995 eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, indem er mit einem Feuerzeug einen Vorhang entzündete, wobei der Brand jedoch von selbst erlosch und

2. am 28. Jänner 1996 eine Feuersbrunst verursachte, indem er mit einem Feuerzeug einen Kopfpolster anzündete und diesen, nachdem er Feuer gefangen hatte, auf ein Matratzenlager warf, wobei sich das Feuer in der Folge auf die gesamte Hütte ausbreitete und diese zur Gänze zerstörte.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet zum einen - indem sie sich lediglich generell auf § 281 Abs 1 StPO bezieht - keinen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt und macht zum anderen mit dem Begehren um gänzliche bedingte Nachsicht der über den Angeklagten verhängten (nur zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe ausschließlich einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben wird.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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