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4Ob2283/96f•OGH 4Ob2283/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei -D GmbH, *****, vertreten durch Dr.Norman Dick und Dr.Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. August 1996, GZ 1 R 171/96i-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vergleichende Preiswerbung ist nur zulässig, sofern sie nicht gegen § 1 und § 2 UWG verstößt. Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen § 2 UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen § 7 UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt. Daß dabei die Mehrzahl der Vergleichspreise richtig angegeben wurde, fällt dagegen nicht ins Gewicht.
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