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6Ob2193/96k•OGH 6Ob2193/96k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate W*****, vertreten durch Dr.Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Erich W*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wegen Anfechtung eines Vergleichs (Streitwert 60.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1996, GZ 2 R 1155/96g-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mit ihrer außerordentlichen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines Dolmetschs aus dem Fachgebiet der Gebärdensprache sowie gegen die Abweisung ihres auf die Vernehmung mehrerer Zeugen gerichteten Beweisantrages. Das Berufungsgericht hat sich mit beiden in der Berufung gerügten Mängeln des Verfahrens erster Instanz befaßt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln verneint. In einem solchen Fall können nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Verfahrensmängel nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; EFSlg 76.106 uva).
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