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6Ob6/96•OGH 6Ob6/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. November 1990 verstorbenen Thomas S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge Revisionsrekurses des Friedrich S*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr. Johann Quendler, Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 7. Dezember 1995, GZ 1 R 317/95-132, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17. Oktober 1995, GZ 24 A 5084/92s-128, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 7. Dezember 1993 bestimmte das Erstgericht im Abhandlungsverfahren nach dem am 21. November 1990 verstorbenen Thomas S***** dessen Sohn Thomas zum Hofübernehmer der einen Erbhof im Sinne des § 2 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 BGBl 658 (idF KrntEHG) darstellenden Liegenschaft EZ 37 KG P*****. Die von den Miterben um die Hofübernahme Friedrich und Ursula S***** dagegen erhobenen Rekurse blieben erfolglos, wobei auch das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 8 leg cit in Ansehung des Sohnes Thomas verneint wurde. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Mitbewerbers Friedrich gab der Oberste Gerichtshof keine Folge. Die danach vom Sohn Friedrich gestellten Anträge auf Ausschließung des Sohnes Thomas von der Anerbenstellung, auf neuerliche Anerbenbestimmung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Anerbenstellung wies das Abhandlungsgericht mit den Beschlüssen vom 14. Dezember 1994 und 13. Jänner 1995 zurück. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschluß vom 30. Mai 1995 räumte das Abhandlungsgericht dem rechtskräftig zum Hofübernehmer bestimmten Sohn Thomas die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft in Ansehung des Erbhofes ein. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt.
Am 10.Juli 1995 stellte der Sohn Friedrich mit der Behauptung, in der Person des Hofübernehmers sei nach rechtskräftiger Anerbenbestimmung ein Ausschließungsgrund nach § 8 Abs 1 Z 1 KrntEHG eingetreten, den Antrag, ihn zum Anerben und Hofübernehmer des Erbhofes zu bestimmen oder aber den Sohn Thomas von der Übernahme des Erbhofes auszuschließen. Dazu brachte er vor, Thomas S***** laboriere an einem Blasenleiden und einem Prostatakarzinom, wobei sich diese Leiden im Jahre 1995 derart verschlechtert hätten, daß der bestimmte Hofübernehmer nicht mehr in der Lage sei, den Erbhof zu bewirtschaften. Darüber hinaus seien im Jahr 1995 noch weitere gravierende Krankheiten aufgetreten, nämlich eine mit massiver Hypertonie verbundene Herzinsuffizienz. Weiters sei Thomas S***** an Diabetes erkrankt, er leide an Beinvenenthrombosen und an Metastasierungen der Wirbelsäule, insbesondere in den Bandscheiben. Jedes einzelne dieser Leiden würde dem Sohn Thomas bereits die Bewirtschaftung des Erbhofes unmöglich machen.
Thomas S***** widersprach dem Ausschließungsantrag, er bewirtschafte den Erbhof seit Jahrzehnten, in letzter Zeit mit seinem Sohn als Pächter. Er arbeite tägliche auf dem Erbhof und führe daneben ein Bauunternehmen. An diesen Verhältnissen habe sich auch 1995 nichts geändert. Die behaupteten Erkrankungen lägen nicht vor. Dem Antragsteller sei bekannt, daß Thomas S***** uneingeschränkt und täglich auf dem Erbhof arbeite, seine gegenteiligen Behauptungen seien mutwillig und in Verschleppungsabsicht aufgestellt worden.
Das Erstgericht wies die Anträge des Friedrich S***** ab. Es kam nach Einvernahme von zwei Zeugen sowie des rechtskräftig zum Anerben bestimmten Thomas S***** und Einsichtnahme in eine ärztliche Bestätigung zu dem Ergebnis, daß Thomas S***** an keinen Erkrankungen leide, die seine Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Erbhofes so beeinträchtigten, daß er hiezu offenbar unfähig sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge. Eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liege ebensowenig vor wie ein Verfahrensmangel. Der Antragsteller habe umfangreiches Vorbringen erstattet, die darin gestellten Beweisanträge, insbesondere die Einholung von Krankengeschichten und Einvernahme von behandelnden Ärzten sei zur Beurteilung einer offenbaren Unfähigkeit zur Bewirtschaftung des Hofes im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 KrntEHG nicht erforderlich. Sei ein Anerbe gefunden, so solle in dessen Rechtsstellung nur aus triftigen Gründen und nur zur Wahrung gewichtiger Interessen der übrigen Miterben sowie der Öffentlichkeit eingegriffen werden. Eine körperliche Behinderung könne eine Ausschließung nur dann rechtfertigen, wenn diese so beschaffen sei, daß der in Betracht kommende Erbe zur Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es genüge, wenn der Anerbe die Bewirtschaftung des Hofes leiten und beaufsichtigen könne. Nur wenn er so schwer beeinträchtigt sei, daß er nicht einmal Leitungsfunktionen wahrnehmen könne, sei es geboten, ihn auszuschließen. In Zweifelsfällen sei daher das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes zu verneinen und dem die Ausschließung beantragenden Miterben die Behauptungs- und Beweislast aufzuerlegen. Der rechtskräftig bestellte Anerbe sei auch noch als Bauunternehmer tätig, das Erstgericht habe sich einen persönlichen Eindruck verschafft, der eine mangelnde Eignung nicht habe erkennen lassen und überdies Einsicht in eine ärztliche Bestätigung genommen, daß ein krankhafter Befund nicht zu erheben sei. Damit sei aber eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage des Vorliegens von Ausschließungsgründen in der Person des Anerben gegeben.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales der offenbaren Unfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 KrntEHG und zur Frage der Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ausschließungsgründen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Die in diesem, bereits seit 1990 anhängigen Verlassenschaftsverfahren zu beurteilenden erheblichen erbhofrechtlichen Fragen wurden bereits in den Entscheidungen des erkennenden Senates 6 Ob 16/94, 6 Ob 29/94 und 6 Ob 12,13/95 beantwortet. Dort hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß Ausschließungsgründe vor der beschlußmäßigen Bestellung zum Anerben, welche schon aus verfahrensökonomischen Gründen in der Regel durch einen der Rechtskraft fähigen Teilabspruch erfolgt, zu klären sind und im vorliegenden Fall auch geklärt wurden. Nur Änderungen, die erst nach der Bestimmung des Anerben, aber vor der Bestimmung des Übernahmspreises und der Zuweisung des Erbhofes eingetreten sind und die bewirken, daß der bestimmte Anerbe nicht Hofübernehmer sein kann, sind zu berücksichtigen. Hiebei ist aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend. Schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß der Ausschließungsgrund des § 8 Abs 1 Z 1 KrntEHG nur gegeben ist, wenn der berufene Anerbe infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig ist, ergibt sich, daß ein umfangreiches Beweisverfahren und insbesondere die Einholung von Gutachten ärztlicher Sachverständiger gerade bei behaupteten körperlichen Gebrechen entbehrlich ist. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller muß der Anerbe körperlich nicht in der Lage sein, den Erbhof mit eigener Kraft zu bewirtschaften, es genügt vielmehr, wenn er die Bewirtschaftung des Hofes leiten und beaufsichtigen kann. Es ist unbestritten, daß der rechtskräftig bestimmte Anerbe ein Bauunternehmen mit zwanzig Beschäftigten leitet und den Erbhof, dessen Besorgung und Verwaltung ihm übertragen wurde, selbst nach den Behauptungen des Antragstellers täglich aufsucht und es zu keinerlei Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung gekommen ist. Bei dieser Sachlage kann aber von einer offenbaren Unfähigkeit zur Führung des Erbhofes nicht gesprochen werden. Dem Antragsteller ist vielmehr vorzuwerfen, daß er mit seiner Vorgangsweise versucht, die bereits rechtskräftige Anerbenbestimmung wieder zu beseitigen und das Verfahren weiter zu verzögern.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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