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15Os152/96•OGH 15Os152/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen N. F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 23 c Vr 7062/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Wassilij Fjodorowitsch L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 1995, AZ 18 Bs 363/95, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten L***** gegen einen (den Antrag des Einschreiters auf Einleitung der Voruntersuchung zurückweisenden) Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als unzulässig zurückgewiesen hat, erhebt der Subsidiarantragsteller in einer (unter anderem auch) an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 6. September 1996 eingelangten Eingabe eine als "Wiederstrafantrag" bezeichnete Beschwerde.
Diese war jedoch (gleichfalls) als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den geltenden Strafverfahrensgesetzen gegen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§§ 15, 16 StPO; für viele 15 Os 172/95).
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