OGH 13Os116/96

13Os116/96Supreme CourtSep 18, 1996

Full text

OGH 13Os116/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin S***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Februar 1996, GZ 8 Vr 1587/94-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin S***** (nach Kassierung eines durch den Einzelrichter nach Antrag auf Bestrafung wegen §§ 229 Abs 1 und 2; 107 Abs 1 und 2 StGB gefällten Freispruches durch das Oberlandesgericht und anschließender Anklageerhebung im Sinne der nunmehrigen Schuldsprüche; ON 7, 13 und 14) des Verbrechens des versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 217 Abs 2 (I/2) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I/1) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, am 15.März 1994 in K***** Reisepaß und Führerschein der Marliese S***** mit dem Vorsatz an sich genommen zu haben, zu verhindern, daß diese (von ihr) im Rechtsverkehr gebraucht werden (I/1) und sie mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gewerbsmäßige Unzucht treibe, durch die gefährliche Drohung, sie werde die nächste Zeit nicht überleben, sollte sie nicht mit den Bedingungen bezüglich der Ausübung der Prostitution in Italien einverstanden sein, zu nötigen suchte, sich in einen anderen Staat zu begeben (I/2).

Ferner wird ihm angelastet, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zwei Vermieter durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Mieter zu sein, indem er behauptete, eine Erbschaft gemacht zu haben und Gewinn aus verschiedenen Lokalen zu ziehen sowie durch die Begebung eines uneinlösbaren Wechsels, zum Abschluß eines Mietvertrages über Geschäftsräumlichkeiten verleitet und am Vermögen geschädigt zu haben (Schaden über 25.000 S, jedoch nicht über 500.000 S; II).

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 a sowie 9 lit a und b (zum Teil inhaltlich Z 5) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) zum Schuldspruch I. bemängelt die Abweisung von Beweisanträgen als Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten. In der der Urteilsfällung vorangehenden Hauptverhandlung war unter Vortrag aller bis dahin gestellten Beweisanträge die Vernehmung von Maria K*****, Karl W*****, Gudrun M***** (nach dem Beweisantrag ON 39 M*****) sowie Siegfried S***** (zusammengefaßt) zum Beweis dafür beantragt worden, daß sich Marlies S***** beim Angeklagten selbst nach Verdienstmöglichkeiten als Prostituierte in Italien erkundigt und sich von ihm 4.000 S ausgeborgt habe, wofür er deren Reisepaß und Führerschein als "Einsatz" erhalten habe, daß sie den beantragten Zeugen gegenüber erklärte, sie werde den Angeklagten hereinlegen, weil er ihr Paß und Führerschein nicht zurückgebe und damit ihre Absicht, in Italien der Prostitution nachzugehen, zunichte mache sowie weiters zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nie geäußert habe, Marlies S***** solle in Italien der Unzucht nachgehen, wenn sie dies nicht mache, werde sie diese Zeit nicht überstehen (S 261 ff).

Das Schöffengericht hat die Aufnahme (unter anderem) dieser Beweise "wegen mangelnder Konkretisierung der aus den beantragten Beweisen sich ergebenden positiven Ergebnisse für die Wahrheitsfindung, weil es sich bei den genannten Zeugen nicht um Tatzeugen handelt, für die Annahme einer Verleumdung in der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie selbst (AS 51) keine Deckung besteht", abgelehnt (S 269 f).

Das Tatgericht stützt die seinen Schuldspruch zu I. tragenden Feststellungen auf die Aussagen der Zeugin Marlies S***** sowie die Angaben des Puya Josef T***** vor der Gendarmerie (US 12 und 13) und erachtete damit die die Tatvorwürfe bestreitende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt. Dieser hat sich zu den Schuldvorwürfen selbst immer gleichbleibend damit verantwortet, daß S***** ihm Geld schuldig sei und sie den Vorschlag gemacht habe, als von ihm verlangtes Pfand ihren Reisepaß und Führerschein anzunehmen. Ferner habe sie selbst erklärt, nach Italien gehen zu wollen, um dort die Prostitution auszuüben. Diese Verantwortung hat das Erstgericht mit dem Hinweis auf Divergenzen in den Aussagen des Angeklagten als unglaubwürdig zurückgewiesen, ohne jedoch diesen Widersprüchen, die in kurzer Zeitfolge hintereinander in der Hauptverhandlung aufgetreten waren (S 153, 154), durch entsprechende Vorhalte nachzugehen und für deren allfällige Aufklärung zu sorgen.

Marlies S*****, auf deren Aussage sich das Tatgericht zur Sachverhaltsfeststellung in erster Linie stützt, hat als Zeugin stets angegeben, daß bei dem als für den Schuldspruch relevant festgestellten Gespräch (vom 15.März 1994) zwischen dem Angeklagten und ihr jedenfalls der als Zeuge beantragte Siegfried S***** anwesend gewesen sei (S 29 ff, ON 4, S 183). Der weiters vom Erstgericht zum Schuldnachweis herangezogene Zeuge T***** war nach seinen Angaben bei der Übergabe von Paß und Führerschein an den Angeklagten nicht anwesend (S 59, 247), weitere Details hat er nach seiner Aussage lediglich gehört. Auch nach der Verantwortung des Angeklagten war (bis auf eine, vom Erstgericht zu deren Ablehnung herangezogene Abweichung, S 155) Siegfried S***** bei den Gesprächen zwischen S***** und dem Angeklagten anwesend (S 47 ff, ON 4, S 153 und 243).

Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sind zu den Beweisanträgen sowohl mit den dazu angegebenen Beweisthemen als auch den ergänzend dargestellten Sachverhaltsmomenten jene konkreten Umstände angeführt worden, auf welche Weise nach der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge dem Gericht bietenden Sach- und Beweislage die angebotenen Beweise dazu führen könnten, die Beweissituation im Sinn der Verantwortung des Angeklagten maßgeblich zu verändern. Nach dieser Verantwortung und der als Hauptbelastungsbeweis herangezogenen Zeugenaussagen war Siegfried S***** auch Tatzeuge, sodaß seine Vernehmung zur Wahrheitsfindung unumgänglich ist. Schon aus diesem Grund hat ihre Ablehnung zur Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten geführt.

Darüber hinaus liegt aber auch die Vernehmung der anderen angebotenen Zeugen nach dem dazu Vorgebrachten im Verteidigungsinteresse des Angeklagten, sollen sie doch gerade darüber Auskunft geben, daß die Belastungszeugin S***** entgegen ihrer Darstellung, jedoch der Verantwortung des Angeklagten entsprechend, bei diesem sehr wohl Schulden hatte, dafür ihr Papiere als Pfand hingab, selbst wegen einer Prostitutionsausübung in Italien initiativ wurde und für eine Falschbezichtigung des Angeklagten ein plausibles Motiv habe (diesen hereinzulegen,weil er diese Papiere nicht herausgebe und deswegen ihr Vorhaben, in Italien die Prostutition auszuüben, vereitle). Der Schuldspruch zu I. ist daher insgesamt mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet.

Die Beschwerdeausführungen zu II. machen (sowohl im Rahmen der Verfahrens- als auch der Rechtsrüge) inhaltlich Begründungsmängel (Z 5) im Hinblick auf den vom Erstgericht angenommenen Schadenseintritt geltend. Darin wird (wie bereits in der Verantwortung des Angeklagten) eingewendet, daß zum Zeitpunkt der Übernahme des Lokales durch den Angeklagten die ihm nunmehr angelastete Schuld (von 249.665 S) nicht bestanden habe und er überdies mit Wissen der Bestandgeber Investititonen durchgeführt habe, die die Bestandgeber bereichert hätten.

Dazu hat das Erstgericht lediglich festgestellt, der Angeklagte habe sich zur Übernahme von Altschulden in der Höhe von 249.665 S verpflichtet (US 10) und beruft sich zur Begründung der Feststellung zum Schadenseintritt auf die Aussagen der Zeugen Oliver und Philipp E***** (US 14). Den Aussagen dieser Zeugen kann dazu konkret jedoch nichts entnommen werden. Beide gaben im wesentlichen übereinstimmend an, die Höhe des noch offenen bzw des zum Zeitpunkt des Eintrittes des Angeklagten in das Bestandverhältnis schon bestehenden Schuldenstandes nichts zu wissen (S 255 ff). Auch über eine solche Schuld tilgende (oder allenfalls nur mindernde) Investitionen des Angeklagten konnten sie keine Angaben machen. Das Erstgericht unterließ es einerseits, sich mit der dazu vorgebrachten Verantwortung des Angeklagten auseinanderzusetzen, andererseits beschäftige es sich lediglich mit dem Eingehen einer Zahlungsverpflichtung durch den Angeklagten als zahlungsunfähiger und -unwilliger Vertragspartner, ohne die entscheidungswesentliche Frage, welchen Vermögensnachteil er hiedurch bei seinen Vertragspartnern subjektiv und objektiv bewirkt hat, auch nur zu berühren. Die für den Ausspruch des Gerichtes über die Vermögensschädigung durch den Angeklagten angegebenen Gründe sind somit unzureichend und bewirken damit Nichtigkeit auch des Schuldspruches zu II.

Da zur Sanierung der aufgezeigten Verfahrens- und Begründungsmängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil zu kassieren und die Erneuerung des Verfahrens und der Urteilsfällung anozuordnen (§ 285 e StPO), wobei der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.

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