The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
4Ob2266/96f•OGH 4Ob2266/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniel und Denise H*****, beide geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Großvaters Hans-Günther H und des Urgroßvaters Johann H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.Juni 1996, GZ 13 R 205/96z-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Großvaters und des Urgroßvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Nach dem Akteninhalt zahlen die Revisionsrekurswerber (Großvater und Urgroßvater der beiden Minderjährigen) monatlich einen Betrag auf die Sparbücher der beiden Kinder ein, die deren Mutter verwahrt. Die Spareinlagen der Kinder gehen nicht nur auf Einzahlungen der Revisionsrekurswerber, sondern auch auf Einzahlungen der Mutter zurück. Daß die Revisionsrekurswerber Eigentümer der Spareinlagen wären, ist demnach eine Behauptung, die mit dem Akteninhalt in Widerspruch steht; von einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes durch den angefochtenen Beschluß kann keine Rede sein.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.