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6Ob2161/96d•OGH 6Ob2161/96d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Dr.Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in Wildon, wegen S 500.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1996, GZ 3 R 41/96s-29, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit sich der Rekurswerber gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach die Streitteile einen Probemonat vereinbart und den Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben haben, wendet, handelt es sich um keine, die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist eine Frage, der eine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung nicht zukommt (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502).
Inwiefern Feststellungen von einer aktenwidrigen Grundlage ausgehen, bringt der Revisionswerber nicht vor und ist auch nicht zu erkennen. Auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist mit Rücksicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Tatsachenrüge zu verneinen. Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung selbst ist der Revision verwehrt.
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