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3Ob2215/96y•OGH 3Ob2215/96y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag.Dipl.Ing.S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Mai 1996, GZ 44 R 365/96v-30, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Begründung:
In der Sache ist der Revisionsrekurswerber durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und es fehlt ihm daher für den Revisionsrekurs das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist. Die Frage des Kostenersatzes kann zufolge § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden.
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