OGH 15Os100/96

15Os100/96Supreme CourtSep 5, 1996

Full text

OGH 15Os100/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13.Dezember 1995, GZ 14 Vr 783/95-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten P***** und des Verteidigers Dr.Ringhofer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Nach § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gerhard P***** wurde zugleich mit den Mitangeklagten Erich K***** und Wolfgang Sch*****, deren Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 1.Juni 1995 in Leoben als Sicherheitswachebeamte mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Anzeigeerstattung gemäß §§ 5 Abs 2, 99 Abs 1 lit a und b iVm § 100 Abs 5 StVO gegen den (Polizeibeamten) Franz G*****, dem wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand und wegen Verweigerung der Durchführung eines Alkotests der Führerschein vorläufig abgenommen worden war, sowie auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung (§ 76 Abs 3 iVm § 75 Abs 1 KFG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht hatten, indem es Gerhard P***** als Kontrollinspektor unterlassen hatte, die (in Wahrheit unterbliebene) Anzeigeerstattung gegen Franz G***** zu urgieren und diesen Umstand (gemeint: die Amtshandlung gegen den Polizeibeamten G*****) in den Gesamtbericht aufzunehmen.

Nur der Angeklagte P***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffern 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie beschränkt sich nämlich darauf, nach Zitierung zweier Urteilspassagen Leitsätze aus der Judikatur wiederzugeben ohne auch nur ansatzweise argumentativ darzulegen, inwieweit im vorliegenden Fall die Kriterien jener Leitsätze erfüllt seien.

Sie verfehlt damit das Erfordernis, in fallbezogener Argumentation den behaupteten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jenen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO). Es ist nicht Sache des Obersten Gerichtshofes in Spekulationen darüber einzutreten, welche - fallbezogen nicht dargelegten - Begründungsmängel der in den zitierten Leitsätzen umschriebenen Art dem Beschwerdeführer vor Augen geschwebt haben mögen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt weitgehend einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht - wie dies bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist - vom gesamten Urteilssachverhalt ausgeht und nicht auf dessen Basis prüft, ob dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder/und ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Dies trifft zunächst für den Beschwerdevorwurf eines Feststellungsmangels wegen des (vermeintlich) substanzlosen Gebrauchs der verba legalia in bezug auf die für die Erfüllung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt geforderte Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs (II. B. 2 der Beschwerdeschrift) zu, weil der Nichtigkeitswerber bloß einen einzigen Satz aus den Konstatierungen (US 13 dritter Absatz letzter Satz) isoliert herausgreift, dabei aber alle sonstigen entscheidenden Begründungsteile außer acht läßt, die - im gebotenen Zusammenhang betrachtet - unmißverständlich einen (vom Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig überhaupt in Abrede gestellten - vgl II. B. 1.c der Beschwerdeschrift) wissentlichen Befugnismißbrauch konstatieren (vgl insbesonders US 5 zweiter Absatz, 9 erster Absatz vorletzter und letzter Satz, 12 ff, 17, 21, 22 dritter Absatz).

Soweit der Rechtsmittelwerber einwendet, "das Nichturgieren eines Tätigkeitsberichtes und die Nichtaufnahme der Führerscheinabnahme in den Gesamtbericht stellen keine Hoheitsakte im Sinne des § 3 [gemeint: 302] Absatz 1 StGB dar" (II. B.1. a), sowie "Konkrete gesetzliche, vom Drittangeklagten [P*****] übertretene Normen, konnte das Erstgericht nicht angeben .......", übersieht er, daß auch die Ausübung der Dienstaufsicht im Hoheitsbereich, die ihm zur Tatzeit als dazu eingeteilten dienstaufsichtsführenden Polizeibeamten oblag, ein Hoheitsakt ist, und übergeht mit Stillschweigen den laut Urteilstenor (US 2) und inhaltlich der Entscheidungsgründe (US 19 ff) (auch ihn) treffenden Vorwurf einer von ihm mitbewirkten pflichtwidrigen Unterlassung der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gegen Franz G***** wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (§§ 5 Abs 2, 99 Abs 1 lit a und b iVm § 100 Abs 5 StVO) sowie wegen Entziehung der Lenkerberechtigung (§ 76 Abs 3 iVm § 75 Abs 1 KFG).

Daß die den Beamten (§ 74 Z 4 StGB) der Sicherheitsbehörden übertragene und demnach gesetzlich gebotene Vornahme von entscheidenden Einleitungsschritten durch Anzeigeverfassung und Anzeigeübermittlung an die zur Durchführung der vorgenannten Verwaltungsstrafverfahren berufene Verwaltungsbehörde schon naturgemäß einen "hoheitlichen Akt" darstellt, bedarf keiner weiteren Diskussion. Gerade einen solchen Hoheitsakt hat der Beschwerdeführer als Vorgesetzter der ihm untergebenen Mitangeklagten wissentlich durch seine die Amtshandlung gegen G***** mißbilligende Äußerung und sein passives Verhalten verhindert, obwohl gerade er als Dienstaufsichtsbeamter gemäß § 45 Abs 1 BDG - somit seiner Rechtsansicht zuwider auch gesetzlich konkretisiert - verpflichtet gewesen war, die vorschriftsmäßige Verfahrensführung sicherzustellen (US 5, 12 f, 17 f, 21 f iVm S 9, 159 f, 245, 249/I und 67 ff/II).

Keinen Rechtsirrtum des Erstgerichtes vermag der Nichtigkeitswerber ferner mit dem weiteren Vorbringen aufzuzeigen, demzufolge nach den Tatsachenfeststellungen (US 12 vierter Absatz) der Angeklagte Sch***** nach Ausfolgung des Führerscheins an G***** dem Beschwerdeführer telefonisch nicht nur mitgeteilt habe, daß es mit "ZANI" einen Wickel gegeben habe, sondern ihn zudem ausdrücklich über die erfolgte Führerscheinrückgabe und darüber, daß eine diesbezügliche Anzeige nicht erstattet werde, informiert habe, sowie mit dem Argument, sein Dienstaufsichtsrecht gegenüber dem Wachkommandanten Sch***** könne nicht soweit reichen, daß er jedwede Mitteilung auf ihre Richtigkeit zu hinterfragen habe, zumal die Gründe für eine Rückausfolgung des Führerscheins vielfältig sein könnten.

Solcherart vernachlässigt nämlich die Beschwerde gerade jenes Tatsachensubstrat, wonach der Angeklagte P***** in Kenntnis dessen, daß Sch***** den Führerschein rechtswidrig zurückgegeben hat (US 18 f), wissentlich mißbräuchlich und mit Schädigungsvorsatz untätig geblieben ist (US 13).

Sonach war die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten P***** nach § 302 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es als erschwerend, daß er als Vorgesetzter und ranghöchster Beamter nicht nur seine Kontrollfunktion nicht ausgeübt, sondern durch strafgesetzwidrige Einwirkung auf den Angeklagten K***** und durch stillschweigende Duldung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten Sch***** aus falsch verstandener Kollegialität seine Stellung dazu mißbraucht hatte, einen Untergebenen von einer "pflichtgemäßen und objektiven Amtshandlung abzubringen"; ferner den Umstand, daß "er als Ranghöchster als einziger ohne jegliche Gefahr eines dienstrechtlichen persönlichen bzw persönlichen Nachteiles hätte pflichtgemäß einschreiten können". Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem bisherigen untadeligen Dienstverhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB an.

Er ist auch damit nicht im Recht.

Nach dem wesentlichen Urteilsinhalt läßt sich der erstgenannte Erschwerungsgrund - dem Berufungsvorbringen zuwider - auf die Tatsache reduzieren, daß der Berufungswerber (ebenso wie der Mitangeklagte Sch*****) den Angeklagten K***** zum Amtsmißbrauch bestimmt hat (vergleichbar mit § 33 Z 3 StGB). Wenngleich der zweite erschwerende Umstand nicht unter einen besonderen Erschwerungsgrund subsumiert werden kann, darf er dennoch nach § 32 StGB bei der Strafbemessung nicht außer Betracht bleiben.

Urteilsfremd und unzutreffend führt der Rechtsmittelwerber als zusätzlich mildernd (§ 34 Z 13 StGB) ins Treffen, die ihm "vorgeworfenen Taten hätten keinerlei Folgen nach sich gezogen, insbesondere keinen Schaden herbeigeführt" (vgl etwa Mayerhofer/Rieder StGB4 E 54 a zu § 302).

Ungeachtet dessen, daß es der Angeklagte unter den gegebenen Umständen unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden (§ 34 Z 5 StGB), hat das Erstgericht mit acht Monaten Freiheitsstrafe auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes über Gerhard P***** eine Sanktion verhängt, die sowohl seiner personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der von ihm verübten Straftat entspricht und somit nicht reduktionsbedürftig ist.

Demnach mußte auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

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