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2Ob2272/96y•OGH 2Ob2272/96y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 30.November 1978 geborenen Nina D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johann K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 17.April 1996, GZ 10 R 55/96g-26, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 17.1.1996 verpflichtete das Erstgericht den Vater der mj.Nina D***** zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.750, sein Unterhaltsherabsetzungsantrag wurde abgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters wurde nicht Folge gegeben, der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt.
Dagegen erhob der Vater außerordentlichen Revisionsrekurs der weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe enthält; die Eingabe beschränkt sich auf die Erhebung des Revisionsrekurses.
Der Aufforderung, den außerordentlichen Revisionsrekurs durch Angabe, inwieweit und weshalb der angefochtene Beschluß bekämpft wird, zu verbessern, leistete der Vater keine Folge, sodaß sein Rechtsmittel zurückzuweisen war (2 Ob 2175/96h).
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