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2Ob2224/96i•OGH 2Ob2224/96i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David D*****, vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Eva K*****, vertreten durch Dr.Heinz Paradeiser und Dr.Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 141.302,40 s.A., GZ 5 Cg 330/95s des Landesgerichtes Salzburg, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Juni 1996, GZ 5 Nc 62/96y-2, mit dem ihr Antrag auf Delegierung abgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Das Oberlandesgericht Linz hat als gemäß § 31 Abs 1 JN funktionell zuständiges Gericht den vom Kläger aus Zweckmäßigkeitsgründen gestellten Antrag auf Delegierung der Rechtssache von Landesgericht Salzburg an das Bezirksgericht Salzburg abgewiesen. Sowohl dem Verfahren 12 C 632/93d vor dem Bezirksgericht Salzburg als auch dem Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg lägen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, doch hätten beide Ansprüche ein verschiedenes rechtliches Schicksal. Es erscheine fraglich, daß durch eine Verbindung eine raschere Erledigung des Rechtsstreites ermöglicht werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers, der zwar zulässig (JBl 1986,53; EvBl 1987/204 uva), aber nicht berechtigt ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Oberlandesgericht Linz angestellten Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung zutreffen.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Gericht gleicher Gattung im Sinne des § 31 Abs 1 JN ist nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich (oder funktionell) zuständig sein könnte (2 Ob 599/89; 4 Nd 504/92 uva). Unter sachlicher Zuständigkeit ist unter anderem die Zugehörigkeit der Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp (Gerichtshof erster Instanz oder Bezirksgericht) zu verstehen (Fasching LB2 Rz 191). So ist jedenfalls eine Delegierung vom Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht ausgeschlossen (Fasching I,231 Anm 2). Da die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg für die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde und das Bezirksgericht Salzburg dafür sachlich nicht zuständig ist, ist eine Delegierung mangels der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls unzulässig. Zweckmäßigkeitser- wägungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr anzustellen (8 Ob 532/91).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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