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9ObA2093/96a•OGH 9ObA2093/96a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Kliebergasse 1 a, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zinsen und Kosten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 1996, GZ 11 Ra 114/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 1995, GZ 17 Cga 88/95m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das restliche Zinsenbegehren des Klägers berechtigt ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den im wesentlichen lediglich die Berufung wiederholenden und bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen des Klägers in seiner Revision entgegenzuhalten, daß er weiterhin den Unterschied zwischen einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und einer Karenzierung verkennt. Eine wirksame Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eben kein eindeutiger Hinweis dafür, daß es sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnisses handelt, das lediglich karenziert worden ist. Im Zusammenhalt mit den früheren kollektivvertraglichen Regelungen (Art V Abs 4 BUAG), die bis 1979 (vgl Martinek/Widorn, BUAG 308 f) eine schriftliche Wiedereinstellungszusage vorgesehen haben, ist es der beklagten Partei weder als Säumnis (§ 13 f BUAG) noch als rechtlich unvertretbar (§ 49 a ASGG) anzulasten, daß sie mangels entsprechender Behauptungen schon bei Geltendmachung des Anspruches die restliche Abfertigung erst nach Behauptung eines entgegen den Arbeitgebermeldungen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses in der Klage ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 12 Abs 4 Z 1 lit a RATG begründet.
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