OGH 11Os98/96

11Os98/96Supreme CourtAug 27, 1996

Full text

OGH 11Os98/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26.März 1996, GZ 10 Vr 668/95-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (zu I) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (zu II) schuldig erkannt.

Darnach hat er im Zeitraum von März bis August 1993 in Liezen, Zirl und Völs

(I) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer "größeren" (gemeint: großen - siehe US 8) Menge, deren Weitergabe geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in Verkehr gesetzt, indem er Karl M***** anläßlich dreier "Deals" 1. insgesamt 35 Gramm Kokain zu einem Preis von 1.400 S bis 1.700 S pro Gramm sowie ca 10 Gramm Marihuana zu einem vereinbarten Kaufpreis von ca 800 S überließ und 2. Kokain in nicht näher bekannter Menge zum Konsum zur Verfügung stellte,

(II) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift besessen, und zwar dadurch, daß er (ua) anläßlich der zu Punkt I/1 bezeichneten "Deals" mit Karl M***** Kokain konsumierte.

Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 (lit a), 10 und 11 StPO, kommt keine Berechtigung zu.

Unzutreffenderweise einen Begründungsmangel (Z 5) erblickt die Beschwerde - ohne eine der Sache nach nicht gegebene mangelhafte Individualisierung der Tat (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) geltend zu machen - darin, daß im angefochtenen Urteil nicht angeführt worden sei, welche strafbaren Handlungen der Angeklagte zu welchen Zeitpunkten gesetzt habe.

Im Zusammenhang mit dem Hinweis, daß in Liezen zwei Schwestern des Angeklagten wohnten, in Völs im Jahre 1993 ein Bruder gearbeitet habe und die Fahrten des Angeklagten jeweils an diese Orte Verwandtenbesuchen gegolten hätten, macht die Mängelrüge in Wahrheit keine Aktenwidrigkeit, die bei einer in ihren wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des entscheidende Tatsachen betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt, geltend; sie bekämpft vielmehr (bloß) in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die vermißte Erörterung der angeführten Nahebeziehung des Angeklagten zu Liezen und Völs stellt angesichts der Verpflichtung des Gerichts zu einer Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe dar.

Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, daß Karl M***** "für die verdeckte Fahndung als Spitzel" agiert habe, wie auch für die Aussage des Zeugen M***** vom 24.Jänner 1995 (27 ff), er habe mit verschiedenen Personen Suchtgifthandel betrieben, er habe gewußt, daß ein Bekannter "Wast" Ks ihm bei der Wiederbeschaffung des von der Bezirkshauptmannschaft Liezen eingezogenen Reisepasses und Führerscheines behilflich sein könne (35), ferner zwischen "Kiki, Wast" und ihm sei besprochen worden, daß er ein Suchtgiftgeschäft "bringen" müsse, um Paß und Führerschein wieder zu bekommen (37). Denn selbst unter der Annahme, daß Karl M danach trachtete, sich durch Unterstützung der Polizei die Wiedererlangung von Reisepaß und Führerschein zu erleichtern, wird noch keine unwahre Belastung des Angeklagten durch M***** als Zeugen indiziert. Die Beschwerdebehauptung, M***** habe Suchtgiftgeschäfte mit dem Angeklagten nur vorgetäuscht, geht von Spekulationen über ein mögliches Motiv für eine falsche Aussage aus; solcherart wird in Wahrheit bloß abermals die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.

In diesem Licht sind auch die weiteren - nach Art einer Schuldberufung erhobenen - Beschwerdeeinwände zu sehen, insbesondere die Behauptung, M***** habe in Hall in Tirol mit Peter E***** mehrfach Suchtgifthandel betrieben und sei möglicherweise zu diesem Zweck mehrmals nach Tirol gefahren, sodaß er mit seinen Vorwürfen gegen den Angeklagten nur E***** habe decken wollen.

Schließlich kann eine Aktenwidrigkeit auch daraus nicht abgeleitet werden, daß das Erstgericht die Angaben des Zeugen M***** für unbedenklich hielt, obwohl dieser anläßlich seiner Vernehmung vor der Kriminalabteilung am 24.Jänner 1996 (63) angab, daß seine ursprünglich (am Gendarmerieposten) gemachten Angaben nur teilweise den Tatsachen entsprochen hätten.

Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die im wesentlichen die schon im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwände anführt, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet ein bloßes Suchtgift-Scheingeschäft, dem der Vorsatz des Angeklagten gefehlt habe, Suchtgift in Verkehr zu setzen oder zu konsumieren. Sie orientiert sich dabei jedoch nicht an den anderslautenden Urteilsfeststellungen und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die die vom Erstgericht festgestellte große Menge des überlassenen Suchtgiftes in Frage zu stellen sucht.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) will die - angeblich schwache - Beweislage bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wissen. Sie behauptet indes mit dem gesamten Vorbringen weder eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens noch eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgeblichen entscheidenden Tatsachen oder einen in unvertretbarer Weise vorgenommenen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung. Die bezüglichen Einwendungen stellen vielmehr ausschließlich ein Berufungsvorbringen dar.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen fällt somit dem Oberlandesgericht Graz zu (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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