OGH 3Fs1/96 (3Fs2/96)

3Fs1/96 (3Fs2/96)Supreme CourtAug 19, 1996

Full text

OGH 3Fs1/96 (3Fs2/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als übergeordneter Gerichtshof durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Parteien

1. ) mj. Werner H*****, 2.) mj. Wolfgang H*****, beide vertreten durch die Mutter Susanne H*****, diese vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei DDr.Walter H*****, wegen Unterhalts (5 E 864/94b und 5 E 4270/94k des Bezirksgerichtes Salzburg), über die Fristsetzungsanträge der verpflichteten Partei wegen Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz bei einer Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag zu 5 Fs 8/95 und bei Vorlage eines Rekurses zu Nc 313/95 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Oberlandesgericht Linz erklärte sich mit Beschluß vom 17.11.1995, 5 Fs 8/95, zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag des Verpflichteten vom 7.11.1995 nicht zuständig und überwies diesen Fristsetzungsantrag dem Landesgericht Salzburg zur Entscheidung.

Die vom Verpflichteten ausdrücklich in seinem beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Fristsetzungsantrag geltend gemachte Säumnis liegt somit nicht vor. Für die Ansicht des Verpflichteten, das Oberlandesgericht Linz sei "seither wieder" zuständig, nachdem er das Landesgericht Salzburg, insbesondere den zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständigen Senat, als befangen abgelehnt habe, fehlt jede Rechtsgrundlage.

2. Der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz, Nc 313/95, über seinen Ablehnungsantrag wurde dem Obersten Gerichtshof am 18.7.1996 zu 3 Ob 2228/96k vorgelegt. Auch insofern liegt die geltend gemachte Säumnis nicht vor.

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