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6Ob2207/96v•OGH 6Ob2207/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Hugo S*****, geboren 11.8.1981, in Obsorge der Mutter Erna S*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Hugo S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9.Mai 1996, GZ 13 R 112/96y-32, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Daß der Vater nach seiner Behauptung seit 10.3.1996 arbeitslos ist und anstelle des bisher bezogenen Krankengeldes ein niedrigeres Arbeitslosengeld bezieht, darf in diesem Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine nach der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingetretene neue Tatsache handelt. Dieser Umstand könnte nur einen Unterhaltsherabsetzungsantrag begründen.
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