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6Ob2194/96g•OGH 6Ob2194/96g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang M*****, Schriftsteller, ***** vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Kommar und Dr. Alois Obereder, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Zahlung von 30.000 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. April 1996, GZ 6 R 4/96v-12, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das in allen Punkten klageabweisende Urteil des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, einen Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, aber unterlassen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Berufungsgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht, der nur dann unterbleiben könnte, wenn schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S überstiege.
Das Berufungsgericht wird den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO daher nachzuholen haben.
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