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4Ob2077/96m•OGH 4Ob2077/96m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer R*****verband , vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingrid M, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.Februar 1996, GZ 3 R 252/95-12, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der beklagten Partei vom 19.7.1996 auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und die weitere Eingabe der beklagten Partei vom 29.7.1996 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 9.7.1996, 4 Ob 2077/96m, würde über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.2.1996, 3 R 252/95-12, entschieden. Die danach von der beklagten Partei im Rekursverfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen können schon aus diesem Grund keiner geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugeführt werden.
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