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14Os61/96•OGH 14Os61/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario Felix H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 6. März 1996, GZ 12 Vr 501/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario Felix H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. September 1995 in Steyr zwei Flaschen Bier und zwei Flaschen Wein im Gesamtwert von etwa 200 S der Elfriede L***** durch Einbruch in ihren Verkaufsstand gestohlen hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der in der Mängelrüge erhobene Einwand unzureichender Begründung der Feststellung, daß die Schlösser an der Plane des Verkaufsstandes versperrt waren, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, wird doch dem Angeklagten nicht das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (§ 129 Z 3 StGB), sondern das gewaltsame, mit nicht ganz unerheblichem Kraftaufwand erfolgte Reißen der Plane, die eine Verkaufsöffnung verschlossen hatte, aus ihrer Verankerung zum Vorwurf gemacht.
Daß ein Eindringen in den Verkaufsstand auch ohne Kraftentfaltung durch bloßes Aushängen der Karabiner bzw der (unversperrten) Schlösser möglich gewesen wäre, ist demnach unerheblich, ganz abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer in diesem Falle bei der gegebenen Sachlage ein (im Sinne des § 129 Z 1 StGB ebenfalls) verbrechensqualifizierendes Einsteigen (durch Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung) zur Last läge.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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