OGH 11Os122/96

11Os122/96Supreme CourtAug 6, 1996

Full text

OGH 11Os122/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef H***** gegen des Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1996, GZ 2 b Vr 8001/95-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruches hat er am 13. Juli 1995 in Wien der Anna W***** mit Gewalt, und zwar dadurch, daß er sie gegen eine Wand drückte und am Hals würgte, wobei er ihr überdies gegen ihren Widerstand ihre Handtasche entreißen wollte, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die dagegen gerichtete, auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.

Wenn die Beschwerde zunächst einen Widerspruch in den Tatsachenfeststellungen darin erblickt, daß die Beraubte der Zeugin Elke Sch***** laut US 7 mitgeteilt habe, der Angeklagte sei überfallen worden, zeigt sie damit in Wahrheit keinen Widerspruch zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten, sondern einen klar erkennbaren und im Urteil selbst (US 8) aufgeklärten Schreibfehler auf. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Zeugin Anna W***** den Angeklagten gegenüber der Zeugin Elke Sch***** als Täter nicht als Opfer bezeichnet hat.

Im übrigen wendet sich die Beschwerde sowohl unter dem Titel der Mängelrüge (Z 5) als auch in ihren Ausführungen im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) ausschließlich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter, die aber im kollegialgerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen sind. Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen vermag sie nicht zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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