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1Ob2190/96g•OGH 1Ob2190/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bernhard Z*****, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Ing.Norbert K***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 132.580,18 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 31.Mai 1996, GZ 12 R 128/96-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ein Kostenersatzanspruch entsteht im allgemeinen erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Kostenentscheidung (SZ 44/171; SZ 25/289; dazu tendierend auch: SZ 67/143). Eine Ausnahme davon bilden aber Kosten im Sinne des § 54 Abs 1 KO etwa dann, wenn sie - wie hier - als Aufwand einer Rechtsverteidigung entstanden. Das wurde vom Obersten Gerichtshof im grundsätzlichen bereits in SZ 16/16 ausführlich begründet. Daran wurde in der Folge festgehalten (ZIK 1995, 63; SZ 61/31). Prozeßkosten, die als Aufwand einer Rechtsverteidigung entstanden, bilden daher nach den zitierten Entscheidungen selbständige Forderungen. Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich noch nicht zugesprochenen Kosten sind dann jedoch Konkursforderungen, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Die für diesen Zweck verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen (ZIK 1995, 63).
Diese Rechtslage wird von der beklagten Partei übersehen. Deren außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des§ 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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