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7Ob2154/96g•OGH 7Ob2154/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Susanne P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Christiane P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.April 1996, GZ 44 R 247/96s-142, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Wohl entspricht es regelmäßig den Interessen des Kindes, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (EFSlg 34.315 uva). Eine Zuständigkeitsübertragung hat aber dann nicht stattzufinden, wenn das andere Gericht nicht sehr erheblich verkehrsgünstiger für den Minderjährigen und den Obsorgeberechtigten liegt (RZ 1977/82; vgl auch NRSpr 1994/1).
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