OGH 10ObS2150/96s

10ObS2150/96sSupreme CourtJul 16, 1996

Full text

OGH 10ObS2150/96s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Othmar Roniger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Erhard G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1996, GZ 8 Rs 8/96z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.September 1994, GZ 31 Cgs 117/94a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Kläger macht lediglich angebliche Aktenwidrigkeiten des erstinstanzlichen Urteiles geltend, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503 mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen stellte der Kläger (bzw seine Ehefrau für ihn) bei der beklagten Partei am 15.12.1980 eine "Anfrage wegen Zeitenfeststellung" betreffend österreichische Versicherungszeiten und einen Antrag auf "Rente in Deutschland". Dem Kläger war dabei klar, daß er damals die Voraussetzungen für eine österreichische Alterspension bei weitem nicht erfüllte. Die Antragsgleichstellung des Art 39 Abs 2 Abk. Ö - BRD gilt nach dessen Wortlaut nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Selbst wenn man im vorliegenden Fall einen solchen ausdrücklich Aufschiebungsantrag verneint, so hatte doch der Kläger am 15.12.1980 noch keinen österreichischen Leistungsanspruch erworben. Damals kam für ihn eben überhaupt nur eine deutsche Versicherungsleistung (Altersruhegeld) in Betracht. Die Anwartschaften des Klägers auf eine österreichische Alterspension wären nach der Außerstreitstellung der Parteien zum frühestmöglichen Stichtag 1.1.1985 erfüllt gewesen. Den Antrag auf österreichische Alterspension stellte der Kläger aber erst am 6.5.1993. Das Klagebegehren auf Zahlung der Alterspension bereits ab einem "der Antragstellung vom 15.12.1980 nächstmöglichen Stichtag" ist aus diesen Überlegungen verfehlt. Ab dem 1.6.1993 wurde dem Kläger die Alterspension aber ohnehin vom Erstgericht zugesprochen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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