OGH 9ObA2115/96m

9ObA2115/96mSupreme CourtJul 10, 1996

Full text

OGH 9ObA2115/96m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine D*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Purtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Mag.Peter B*****, Steuerberater, ***** 2. Dr.Elisabeth F*****, Steuerberaterin, ebendort, beide vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 7.166,67 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.März 1996, GZ 15 Ra 29/96v-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Dezember 1995, GZ 47 Cga 286/95g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten haben:

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 7.166,67 brutto samt 4 % Zinsen seit 13.11.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die beklagten Parteien sind ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.248,55 (darin enthalten S 708,09 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz, die Kosten des Berufungsverfahrens von S 2.031,36 (darin enthalten S 338,56 Umsatzsteuer) sowie die mit S 2.680,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 446,69 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war in der Zeit vom 1.5. bis 31.8.1995 bei den beklagten Parteien angestellte Bilanzbuchhalterin. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der Wirtschaftstreuhänder Anwendung. Vereinbart war ein Bruttomonatsentgelt von S 21.500. Mit der Abrechnung für Juni 1995 wurde der Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von brutto S 14.432 ausbezahlt. Das Dienstverhältnis endete einvernehmlich mit 31.8.1995.

Die Klägerin begehrt den aliquoten Anteil der ihr nach dem Kollektivvertrag zustehenden zweiten Sonderzahlung in Höhe von S 7.166,67 brutto.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin bereits eine Sonderzahlung von brutto S 14.432 erhalten habe. Diese habe sowohl den Urlaubszuschuß als auch die Weihnachtsremuneration enthalten, sodaß mit Bezahlung dieses Betrages sämtliche Ansprüche beglichen worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Klägerin insgesamt S 14.432 erhalten habe, der ihr gebührende Anteil der zwei ihr nach dem Kollektivvertrag gebührenden Sonderzahlungen S 14.333,34 betrage, sie daher keine weiteren Ansprüche habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner rechtlichen Beurteilung habe die Klägerin noch keinen Urlaubsanspruch im Sinne des § 2 Abs 2 UrlG erworben und auch keinen Urlaub angetreten gehabt. Eine Fälligkeit der Sonderzahlungen sei daher nicht gegeben gewesen, sodaß keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe, die erste Sonderzahlung an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Die Klägerin habe ohne Rechtsgrund eine Leistung erhalten, sodaß die Verrechnung dieser rechtsgrundlosen Leistung zulässig sei. Durch die Bezugnahme auf die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit während des Kalenderjahres im Kollektivvertrag sei der Anspruch an diese Voraussetzung geknüpft gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Der Kollektivvertrag sieht eine Aliquotierung der nach dem Kollektivvertrag allen Angestellten alljährlich gebührenden Sonderzahlungen im Falle der Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit vor. Nur zur Fälligkeit bestimmt der Kollektivvertrag, daß eine Sonderzahlung jeweils bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes ...... spätestens am 30.9., die zweite Sonderzahlung am 30.11. auszuzahlen ist.

Bei der mit 1.5.1995 eingetretenen Klägerin konnte der gesetzliche Urlaubsanspruch, selbst wenn ihr Vorbringen in der Klage, daß vor Urlaubsantritt die Sonderzahlung von S 14.432 brutto ausbezahlt wurde, berücksichtigt wird, nur im Sinne des § 2 Abs 2 UrlG im Verhältnis der in dem am 1.5.1995 begonnenen Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (Aliquotierung) entstanden sein (Kuderna, UrlG**2 Rz 15 zu § 2). Dies ändert aber nichts daran, daß der Dienstgeber die Fälligkeit der nach dem Kollektivvertrag gebührenden Sonderzahlung zum Zeitpunkt Juni 1995 anerkannt und der Klägerin S

14. 432 ausbezahlt hat. Dies entspricht etwa dem aliquoten Teil der ersten Sonderzahlung für das am 1.5.1995 begonnene Dienstverhältnis (S 14.333,33 = 8/12) und das Jahr 1995. Daß der Dienstgeber Teile beider Sonderzahlungen auszahlen wollte, dafür fehlt jeder Hinweis.

Damit stellt sich aber im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes die Frage der Rückverrechnung. Der Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ist in § 13 Abs 1 des Kollektivvertrages begründet. Ob die Fälligkeit der Sonderzahlung gegeben war ist ohne Bedeutung, weil sie vom Dienstgeber durch Leistung der Sonderzahlung anerkannt wurde. Die Anrechnungsverpflichtung der sohin erhaltenen Sonderzahlung ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Kollektivvertrages nur bei Selbstkündigung des Dienstnehmers, seiner berechtigten Entlassung oder seines unbegründeten Austrittes.

Keiner dieser Fälle läßt sich mit der im vorliegenden Fall gegebenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin vergleichen, sodaß eine analoge Anwendung dieser Kollektivvertragsbestimmungen über die Anrechnungspflicht ausscheidet. Der der Klägerin gebührende aliquote Teil der zweiten Sonderzahlung läßt sich daher nicht auf die anteilsmäßig im Hinblick auf das bereits mit 31.8.1995 beendete Dienstverhältnis zu viel erhaltene erste Sonderzahlung in Anrechnung bringen, sodaß der Klageanspruch auf den aliquoten Teil der zweiten Sonderzahlung für die Dauer des Dienstverhältnisses berechtigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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