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4Ob2108/96w•OGH 4Ob2108/96w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Oscar B***** GmbH Co KG, 2. Oscar B***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH Co KG, 2. M*****GmbH, ***** beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr. Ruggenthaler Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.März 1996, GZ 2 R 33/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senates vom 29.Mai 1996 wurde den Beklagten am 6.Juni 1996 mitgeteilt, daß ihnen die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerinnen freistehe (§ 508 a Abs 2 Satz 1; § 521 a Abs 2 ZPO).
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entschied der erkennende Senat mit Beschluß vom 25.Juni 1996 über den außerordentlichen Revisionsrekurs.
Die am 1.Juli 1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet:
Da die Revisionsrekursbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen ist, welches für die Behandlung des Schriftsatzes an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt (§ 508 a Abs 2 Satz 2; § 521 a Abs 2 ZPO), kommt es auf den Tag des Einlangens beim Obersten Gerichtshof an. Im übrigen haben die Beklagten ihren unrichtigerweise an das Erstgericht adressierten Schriftsatz auch dorthin erst verspätet, nämlich am 21.6.1996 abgesandt.
Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.
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