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3Ob2136/96f•OGH 3Ob2136/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert je S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1994, GZ 1 a R 623/93-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. September 1993, GZ 15 C 1174/92d-41, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Spruch des hg Beschlusses vom 27.3.1996, GZ 3 Ob 2136/96f wird dahin berichtigt, daß er zu lauten hat:
"Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.".
Begründung:
Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 27.3.1996 (insbesondere Seite 34 der Entscheidungsausfertigung) hervorgeht, war es der Entscheidungswille des Senates, die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache vor das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die damit zum Teil im Widerspruch stehende Fassung des Entscheidungstenors ist daher im Sinne dieses Entscheidungswillens zu berichtigen.
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