OGH 3Ob2092/96k

3Ob2092/96kSupreme CourtJun 26, 1996

Full text

OGH 3Ob2092/96k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Henriette P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Dietmar P*****, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1996, GZ 4 R 593/95-6, womit der Rekurs des Dr.Helmut T*****, Rechtsanwalt in F*****, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Verpflichteten, 2 S 21/95b des Bezirksgerichtes Ferlach, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Ferlach vom 13.November 1995, GZ 2 E 1564/95-2, zurückgewiesen wurde und dieser Beschluß infolge des durch Dr.Helmut T*****, Rechtsanwalt in F*****, vertretenen Verpflichteten abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Begründung

Begründung:

Die betreibende Gläubigerin beantragte am 2.11.1995 die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts durch Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten. Die betreibende Gläubigerin brachte im Exekutionsantrag vor, über das Vermögen des Verpflichteten sei zu 2 S 91/95b des Bezirksgerichtes Ferlach das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden; zum Masseverwalter sei Dr.Helmut T*****, Rechtsanwalt in F*****, bestellt worden. Da die Zwangsvollstreckung aufgrund von Unterhaltsansprüchen geführt werde, die auf die Zeit des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens entfallen, behalte der Schuldner seine volle Geschäfts- und Prozeßfähigkeit; die Konkurseröffnung habe auf diese Ansprüche keine Folgen. Die Unterhaltsexekution sei daher direkt gegen den Schuldner zu richten. Nicht konkursunterworfen sei das pfändungsfreie Einkommen gemäß § 291 a EO. Der Unterhaltsgläubiger könne auf 25 % des an sich unpfändbaren Freibetrags nach § 291 a EO greifen, wobei dem Schuldner für die betreibende Partei, die Exekution wegen einer Unterhaltsforderung führt, der Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebühre.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Der dagegen erhobene Rekurs wurde von Rechtsanwalt Dr.Helmut T***** unterfertigt, und zwar laut dem Beisatz unter seiner Unterschrift "als Masseverwalter im Konkurs 2 S 21/95p BG Ferlach". Andererseits beruft sich Rechtsanwalt Dr.Helmut T***** auf die gemäß § 30 ZPO erteilte Vollmacht und führt in der Rekurserklärung einleitend aus, "die verpflichtete Partei" erhebe den Rekurs; auch im Rekursantrag heißt es, daß "die verpflichtete Partei" den Antrag stellt.

Das Rekursgericht ging davon aus, daß sowohl der Masseverwalter als auch der Verpflichtete Rekurs erhoben hätten; es wies den Rekurs, soweit er vom Masseverwalter erhoben wurde, zurück; dem Rekurs des Verpflichteten gab es hingegen Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wurde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist berechtigt.

Aus dem Rekurs ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß Rechtsanwalt Dr.Helmut T***** sowohl als Masseverwalter als auch als bevollmächtigter Vertreter des Verpflichteten eingeschritten wäre. Einer derartigen Annahme steht auch die von der betreibenden Gläubigerin im Revisionsrekurs aufgezeigte standesrechtliche Problematik einer Doppelvertretung und der damit verbundenen Interessenkollision entgegen. Vielmehr hätte das Rekursgericht angesichts der unklaren und widersprüchlichen Formulierungen im Rekurs vor seiner Entscheidung durch geeignete Erhebungen klären müssen, in welcher Funktion Rechtsanwalt Dr.Helmut T***** tatsächlich eingeschritten ist. Da das Rekursverfahren wegen des Unterbleibens derartiger Erhebungen mangelhaft geblieben ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO, § 78 EO.

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