OGH 14Os76/96

14Os76/96Supreme CourtJun 25, 1996

Full text

OGH 14Os76/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Jänner 1996, GZ 29 Vr 2.646/95-110, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alois H***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

1. am 17.August 1994 in Pörtschach a.W. den Günther

R***** durch Versetzen von Schlägen am Körper

verletzt;

2. am 5.September 1995 von einem unbekannten Ort aus

den Beamten Franz Ü***** der Bezirkshaupt-

mannschaft K***** durch gefährliche Drohung,

u. a. mit einer Entführung, nämlich durch Androhung

eines körperlichen Angriffes und einer Kindesentfüh-

rung, zu einer Handlung, nämlich zur Ausstellung einer

Bestätigung, genötigt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Im Urteil wird ausführlich dargetan, daß das Erstgericht die ihm zur Verfügung gestandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der unmittelbar vernommenen Zeugen Günther R***** und Franz Ü*****, auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenschaft geprüft hat und darnach - nicht zuletzt aufgrund des von den Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks - zur Überzeugung von der Richtigkeit der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe gelangt ist (§ 258 Abs 2 StPO). Formelle Mängel (Z 5) dieser Urteilsbegründung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Hinweisen darauf, daß auch eine andere Lösung der Tatfrage möglich gewesen wäre, bekämpft er nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Gegen die entscheidenden Urteilsannahmen ergeben sich aus den Akten auch keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken (Z 5 a).

Auf das Begehren des Beschwerdeführers, sein Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen pauschal auch unter dem Gesichtspunkt einer materiellen Nichtigkeit (Z 9 lit a) zu prüfen, ist mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Aber auch sonst verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Mit der Behauptung nämlich, die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Beamten Franz Ü***** seien lediglich als "milieubedingte Unmutsäußerungen" zu qualifizieren, denen eine Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht zukommt, setzt sich der Beschwerdeführer über den vom Erstgericht festgestellten Sinngehalt der fernmündlichen Enunziationen des Angeklagten und den sie tragenden Vorsatz hinweg, die beide als dem Tatsachenbereich zugehörend der Darstellung des behaupteten Rechtsirrtums zugrundezulegen gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Der Kostenausspruch fußt auf § 390 a StPO.

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