OGH 10ObS2136/96g

10ObS2136/96gSupreme CourtJun 25, 1996

Full text

OGH 10ObS2136/96g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Danzl und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsdirektor Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1996, GZ 9 Rs 162/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.April 1995, GZ 4 Cgs 431/94f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die bereits in der Berufung gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel erster Instanz, wie eine unterlassene Manuduktion und Parteienvernehmung können nicht mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 74 ua).

Soweit der Revisionswerber im Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin eine Beziehung der Einschränkungen der Leistungskraft des Klägers auf den Zeitpunkt der Antragstellung vermißt, so käme diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, weil dieser keinerlei Einschränkungen auf internistischem Fachgebiet aufweist. Im übrigen übersehen sowohl er als auch das Berufungsgericht, daß in diesem Gutachten die vermißte Aussage ohnehin enthalten ist und der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche zusammengefaßte Leidenszustand auch nach den Feststellungen sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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