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1Ob1538/96•OGH 1Ob1538/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagten Parteien 1) Josef E*****, 2) Monika E*****, beide vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 S) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision wird, soweit er direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da die außerordentliche Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben wird (§ 505 Abs 1 ZPO), ist auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung derselben durch das Erstgericht zu entscheiden (3 Ob 579/87; Fasching II 739). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO; Gitschthaler in Rechberger, § 149 ZPO Rz 9).
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