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9ObA2090/96k•OGH 9ObA2090/96k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm.Felix P*****, Pensionist, ***** 2. Hilde W*****, Pensionistin, ***** beide vertreten durch Dr.Haimo Puschner ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bozica J*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses (Revisionsinteresse 6.000 S), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1996, GZ 8 Ra 158/95-34, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Juni 1995, GZ 4 Cga 110/94p-30, in der Hauptsache mit einer Maßgabe bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.680,13 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 446,69 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:
Soweit die Revisionswerberin vermeint, nur bewußte Verstöße gegen die Interessen des Hauseigentümers verwirklichten den Kündigungstatbestand des § 18 Abs 6 lit c HBG, übersieht sie, daß darin ebenso wie in dem fast wörtlich gleichlautenden § 27 Z 1 AngG zwischen Untreue im Dienst und Vertrauensunwürdigkeit differenziert wird. Nur Untreue fordert bewußtes Handeln gegen die Interessen des Dienstgebers; für den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit genügt die Gefährdung dienstlicher Interessen durch fahrlässiges Handeln (siehe Kunderna Entlassungsrecht2 86). Der Hausbesorger ist daher schon dann vertrauensunwürdig, wenn er sich wesentliche Verstöße gegen die Pflichten aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen ihm und seinem Dienstgeber so weitgehend zu zerstören, daß dem Dienstgeber seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist (vgl Arb 9210 = MietSlg 26.416; OGH 12.6.1923 in Sternberg, Wohnungsgesetze [1929] 639). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Klägerin dadurch, daß sie, ohne dies der Hausinhabung bzw Hausverwaltung anzuzeigen und ohne für Vertretung zu sorgen, vom 29. April bis 9.Mai 1994 ins Ausland verreiste, die Vertrauensbasis für eine weitere ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit ihren Dienstgebern zerstört.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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