OGH 9ObA2086/96x

9ObA2086/96xSupreme CourtJun 12, 1996

Full text

OGH 9ObA2086/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf W*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH Co KG und 2. K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 119.346,11 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Januar 1996, GZ 10 Ra 145/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Mai 1995, GZ 7 Cga 257/94b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.365,50 (darin S 1.394,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, das vom Kläger verwirklichte Delikt stehe nur unter geringfügiger Sanktion und seine Weiterbeschäftigung sei für die erstbeklagte Partei nicht unzumutbar geworden, entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten die bedrohlichen und beleidigenden Ausfälle des Klägers gegen den Lagerleiter eines anderen Unternehmens ein sofortiges Ladeverbot zu Folge. Der in Auftrag gegebene Warentransport konnte nicht durchgeführt werden und der Kläger mußte mit dem unbeladenen LKW in den Betrieb der erstbeklagten Partei zurückfahren. Sein Verhalten hatte somit unmittelbare betriebschädigende Auswirkungen, sodaß die Arbeitgeberin zu Recht befürchten durfte, daß der Kläger seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde. Seine Weiterbeschäftigung war ihr nicht mehr zumutbar.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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