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7Ob2131/96z•OGH 7Ob2131/96z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des August S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 29.Februar 1996, GZ 2 R 89/96d-24, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des August S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der Rekurs wurde verspätet erhoben, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 21.3.1996 dem Betroffenen zugestellt wurde, der Rekurs aber erst am 9.4.1996 und somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs.1 AußStrG zur Post gegeben wurde. Ein Fall des § 11 Abs.2 AußStrG liegt nicht vor. Die vom Revisionsrekurswerber erhobenen Behauptungen widersprechen den von den Vorinstanzen endgültig gelösten Tatfragen.
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